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§ 2 - Verordnung über die leistungsgerechte Bezahlung im Bereich der Vermittlung (VermBezV k.a.Abk.)

V. v. 13.12.2004 BGBl. I S. 3385
Geltung ab 18.12.2004 bis 31.12.2006; FNA: 860-3-27 Sozialgesetzbuch

§ 2 Vorzeitige Festsetzung der übernächsten Stufe des Grundgehalts



Bei dauerhaft herausragenden Leistungen kann auch die übernächste Stufe des Grundgehalts festgesetzt werden.

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