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§ 2
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§ 2 - Verordnung über die Berufsausbildung in der keramischen Industrie (KerIndAusbV
k.a.Abk.
)
V. v. 03.06.2005
BGBl. I S. 1541
Geltung ab 01.08.2005; FNA: 806-22-1-8
Berufliche Bildung
Teil 1 Gemeinsame Vorschriften
§ 1
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§ 3
§ 2 Ausbildungsdauer
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
§ 1
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§ 3
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