Tools:
Update via:
§ 10 - Verordnung über die Berufsausbildung in der keramischen Industrie (KerIndAusbV k.a.Abk.)
§ 10 Ausbildungsberufsbild
§ 10 wird in 1 Vorschrift zitiert
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
- 1.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
- Umweltschutz,
- 5.
- Betriebliche und technische Kommunikation,
- 6.
- Planen und Organisieren von Arbeitsabläufen, Bewerten von Arbeitsergebnissen, Geschäftsprozesse,
- 7.
- Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Roh-, Hilfs- und Werkstoffen, Keramisches Rechnen,
- 8.
- Formgebung und Veredlung,
- 9.
- Warten und Pflegen von Betriebsmitteln,
- 10.
- Trocknen und Brennen,
- 11.
- Durchführen qualitätssichernder Maßnahmen,
- 12.
- Anfertigen von Linien- und Flächendekoren aus Grundformen,
- 13.
- Zeichnen und Malen,
- 14.
- Handmalen von Schriften und Monogrammen,
- 15.
- Anfertigen von Dekoren aus kombinierten Formen,
- 16.
- Ausführen von Spritztechniken,
- 17.
- Ausführen von Buntdruckdekorationen.
Zitierungen von § 10 Verordnung über die Berufsausbildung in der keramischen Industrie
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 KerIndAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KerIndAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 11 KerIndAusbV Ausbildungsrahmenplan
... in § 10 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Ausbildungsberufsbild) sollen nach der in ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4289/a59222.htm