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§ 16 - Verordnung über die Berufsausbildung in der keramischen Industrie (KerIndAusbV k.a.Abk.)

V. v. 03.06.2005 BGBl. I S. 1541
Geltung ab 01.08.2005; FNA: 806-22-1-8 Berufliche Bildung

§ 16 Ausbildungsberufsbild



Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.
Umweltschutz,

5.
Betriebliche und technische Kommunikation,

6.
Planen und Organisieren von Arbeitsabläufen, Bewerten von Arbeitsergebnissen, Geschäftsprozesse,

7.
Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Roh-, Hilfs- und Werkstoffen, Keramisches Rechnen,

8.
Formgebung und Veredlung,

9.
Warten und Pflegen von Betriebsmitteln,

10.
Trocknen und Brennen,

11.
Durchführen qualitätssichernder Maßnahmen,

12.
Modelle und Formen entwerfen,

13.
Einsetzen von Werkstoffen und Hilfsmitteln für den Modell-, Einrichtungs- und Formenbau,

14.
Herstellen von Werkstücken aus Metall,

15.
Herstellen von dreidimensionalen Werkstücken aus Gips,

16.
Herstellen von dreidimensionalen Werkstücken aus Kunststoffen,

17.
Herstellen von Formen,

18.
Trocknen und Lagern.



 

Zitierungen von § 16 Verordnung über die Berufsausbildung in der keramischen Industrie

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 KerIndAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KerIndAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 17 KerIndAusbV Ausbildungsrahmenplan
... in § 16 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Ausbildungsberufsbild) sollen nach der in ...