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§ 16 - Verordnung über die Berufsausbildung in der keramischen Industrie (KerIndAusbV k.a.Abk.)
§ 16 Ausbildungsberufsbild
§ 16 wird in 1 Vorschrift zitiert
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:
- 1.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
- Umweltschutz,
- 5.
- Betriebliche und technische Kommunikation,
- 6.
- Planen und Organisieren von Arbeitsabläufen, Bewerten von Arbeitsergebnissen, Geschäftsprozesse,
- 7.
- Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Roh-, Hilfs- und Werkstoffen, Keramisches Rechnen,
- 8.
- Formgebung und Veredlung,
- 9.
- Warten und Pflegen von Betriebsmitteln,
- 10.
- Trocknen und Brennen,
- 11.
- Durchführen qualitätssichernder Maßnahmen,
- 12.
- Modelle und Formen entwerfen,
- 13.
- Einsetzen von Werkstoffen und Hilfsmitteln für den Modell-, Einrichtungs- und Formenbau,
- 14.
- Herstellen von Werkstücken aus Metall,
- 15.
- Herstellen von dreidimensionalen Werkstücken aus Gips,
- 16.
- Herstellen von dreidimensionalen Werkstücken aus Kunststoffen,
- 17.
- Herstellen von Formen,
- 18.
- Trocknen und Lagern.
Zitierungen von § 16 Verordnung über die Berufsausbildung in der keramischen Industrie
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 16 KerIndAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KerIndAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 17 KerIndAusbV Ausbildungsrahmenplan
... in § 16 genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Ausbildungsberufsbild) sollen nach der in ...
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