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§ 20 - Verordnung über die Berufsausbildung in der keramischen Industrie (KerIndAusbV k.a.Abk.)
§ 20 Zwischenprüfung
§ 20 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 3 für die ersten 18 Monate aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Der Prüfling soll in höchstens sieben Stunden eine praktische Arbeitsaufgabe durchführen und mit betriebsüblichen Unterlagen dokumentieren sowie innerhalb dieser Zeit in höchstens zehn Minuten hierüber ein Fachgespräch führen. Hierfür kommt insbesondere in Betracht:
Herstellen eines Werkstückes aus Gips nach Vorlage.
Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe planen, Arbeitsmittel festlegen, technische Unterlagen nutzen, keramische Roh-, Hilfs- und Werkstoffe prüfen, Maschinen oder Arbeitsgeräte bedienen, Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und dokumentieren sowie Anforderungen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit, des Umweltschutzes, der Wirtschaftlichkeit und der Qualitätssicherung berücksichtigen kann. Durch das Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er fachbezogene Sachverhalte darstellen und die für die Arbeitsaufgabe relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen kann.
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Zitierungen von § 20 Verordnung über die Berufsausbildung in der keramischen Industrie
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 KerIndAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KerIndAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 3 KerIndAusbV Struktur und Zielsetzung der Berufsausbildung
... Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8, 9, 14, 15, 20 , 21, 26 und 27 ...
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