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Anlage 4 - Verordnung über die Berufsausbildung in der keramischen Industrie (KerIndAusbV k.a.Abk.)

V. v. 03.06.2005 BGBl. I S. 1541
Geltung ab 01.08.2005; FNA: 806-22-1-8 Berufliche Bildung

Anlage 4 (zu § 23) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Industriekeramiker Verfahrenstechnik/zur Industriekeramikerin Verfahrenstechnik


Anlage 4 wird in 3 Vorschriften zitiert

(siehe BGBl. I 2005 S. 1541ff)

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Zitierungen von Anlage 4 Verordnung über die Berufsausbildung in der keramischen Industrie

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 4 KerIndAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KerIndAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 23 KerIndAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Kenntnisse und Fähigkeiten (Ausbildungsberufsbild) sollen nach der in der Anlage 4 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung ...
§ 26 KerIndAusbV Zwischenprüfung
... stattfinden. (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 4 für die ersten 18 Monate aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten ...
§ 27 KerIndAusbV Abschlussprüfung
... Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 4 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im ...