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Anlage 4 - Verordnung über die Berufsausbildung in der keramischen Industrie (KerIndAusbV k.a.Abk.)
Anlage 4 (zu § 23) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Industriekeramiker Verfahrenstechnik/zur Industriekeramikerin Verfahrenstechnik
Anlage 4 wird in 3 Vorschriften zitiert
(siehe BGBl. I 2005 S. 1541ff)
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Zitierungen von Anlage 4 Verordnung über die Berufsausbildung in der keramischen Industrie
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 4 KerIndAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KerIndAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 23 KerIndAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Kenntnisse und Fähigkeiten (Ausbildungsberufsbild) sollen nach der in der Anlage 4 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung ...
§ 26 KerIndAusbV Zwischenprüfung
... stattfinden. (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 4 für die ersten 18 Monate aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten ...
§ 27 KerIndAusbV Abschlussprüfung
... Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 4 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im ...
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