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§ 2 - Zweites Gesetz zur Durchführung von Richtlinien der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die Niederlassungsfreiheit und den freien Dienstleistungsverkehr (2. NLFreihG k.a.Abk.)

G. v. 14.12.1970 BGBl. I S. 1709; zuletzt geändert durch Artikel 70 G. v.05.10.1994 BGBl. I S. 2911
Geltung ab 20.12.1970; FNA: 706-1-2 EWG-Durchführung

§ 2



(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zur Durchführung von Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaften über die Niederlassungsfreiheit und den freien Dienstleistungsverkehr für gewerbliche Tätigkeiten zu erlassen, soweit nach deutschen Rechtsvorschriften Anforderungen an die allgemeinen, kaufmännischen oder fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten der Berufsausübenden gestellt werden und die Richtlinien vorsehen, daß anstelle dieser Anforderungen eine vorherige praktische Tätigkeit im Heimat- oder Herkunftsstaat oder bestimmte andere Prüfungen als ausreichend anzusehen sind.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung von Bestimmungen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft die nach deutschen Rechtsvorschriften bestehenden Beschränkungen der freien Niederlassung und des freien Dienstleistungsverkehrs hinsichtlich der Aufnahme und Ausübung gewerblicher Tätigkeiten aufzuheben. Die Rechtsverordnung ist gleichzeitig mit der Vorlage an den Bundesrat dem Bundestag zur Kenntnisnahme zuzuleiten.

 
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Zitierungen von § 2 Zweites Gesetz zur Durchführung von Richtlinien der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die Niederlassungsfreiheit und den freien Dienstleistungsverkehr

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 2. NLFreihG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. NLFreihG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
1. DV Niederlassungsfreiheit EWG
V. v. 14.05.1971 BGBl. I S. 677; zuletzt geändert durch Artikel 9 V. v. 21.05.1976 BGBl. I S. 1249
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Milch-Sachkunde-Verordnung
V. v. 22.12.1972 BGBl. I S. 2555; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 04.07.2017 BGBl. I S. 2199
Eingangsformel MilchSachkV
... Zustimmung des Bundesrates verordnen auf Grund des § 2 Abs. 1 und des § 3 des Zweiten Gesetzes zur Durchführung von Richtlinien der ...