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§ 3 - Zweites Gesetz zur Durchführung von Richtlinien der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die Niederlassungsfreiheit und den freien Dienstleistungsverkehr (2. NLFreihG k.a.Abk.)
G. v. 14.12.1970 BGBl. I S. 1709; zuletzt geändert durch Artikel 70 G. v.05.10.1994 BGBl. I S. 2911
Geltung ab 20.12.1970; FNA: 706-1-2 EWG-Durchführung
Geltung ab 20.12.1970; FNA: 706-1-2 EWG-Durchführung
§ 3
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zur Durchführung von Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaften über die Niederlassungsfreiheit und den freien Dienstleistungsverkehr für die selbständigen Tätigkeiten der Nahrungs- und Genußmittelgewerbe zu erlassen, soweit diese Richtlinien von deutschen Rechtsvorschriften abweichende Bestimmungen über Prüfungen und praktische Tätigkeiten enthalten, durch deren Ablegung und Ableistung der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten für die Tätigkeit als verantwortlicher technischer Leiter einer Molkerei (Meierei) erbracht wird.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu erlassen, in denen die in deutschen Rechtsvorschriften geregelten Prüfungen bezeichnet werden, durch deren Ablegung der Nachweis der erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten für die Tätigkeit der für den milchwirtschaftlichen Betrieb eines Unternehmens der Be- und Verarbeitung von Milch (Molkerei, Meierei) verantwortlichen Personen (verantwortlicher technischer Leiter) erbracht wird.
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Zitierungen von § 3 Zweites Gesetz zur Durchführung von Richtlinien der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft über die Niederlassungsfreiheit und den freien Dienstleistungsverkehr
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 2. NLFreihG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
2. NLFreihG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in aufgehobenen Titeln
Milch-Sachkunde-Verordnung
V. v. 22.12.1972 BGBl. I S. 2555; aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 04.07.2017 BGBl. I S. 2199
Eingangsformel MilchSachkV
... Zustimmung des Bundesrates verordnen auf Grund des § 2 Abs. 1 und des § 3 des Zweiten Gesetzes zur Durchführung von Richtlinien der Europäischen ...
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