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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2015 aufgehoben

§ 3 - Postunfallkassenverordnung (PUKV)

V. v. 11.01.1995 BGBl. I S. 20; aufgehoben durch Artikel 16 Abs. 10 G. v. 19.10.2013 BGBl. I S. 3836
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 900-10-2-1 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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§ 3 Anteil am Konkursausfallgeld



Der Anteil der Unfallkasse Post und Telekom an den Mitteln für das Konkursausfallgeld wird auf die Mitgliedsbetriebe, für die der Konkurs zulässig ist, nach dem Verhältnis ihrer Lohnsumme im vergangenen Kalenderjahr zu der Gesamtlohnsumme der konkursfähigen Mitgliedsbetriebe vorläufig umgelegt. Bei der Bildung der Lohnsumme bleiben die Arbeitsentgelte der bei den Mitgliedsbetrieben beschäftigten beurlaubten Beamten außer Ansatz. Auf dieser Grundlage wird ein Abschlag auf die zu entrichtende Umlage gesondert erhoben.

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