Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2015 aufgehoben

§ 7 - Postunfallkassenverordnung (PUKV)

V. v. 11.01.1995 BGBl. I S. 20; aufgehoben durch Artikel 16 Abs. 10 G. v. 19.10.2013 BGBl. I S. 3836
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 900-10-2-1 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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§ 7 Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben



(1) Die der Unfallkasse Post und Telekom nach § 2 Abs. 1 des Postsozialversicherungsorganisationsgesetzes übertragenen Aufgaben werden außerhalb der Selbstverwaltung durchgeführt.

(2) Bei der Durchführung der ihr übertragenen Aufgaben unterliegt die Unfallkasse hinsichtlich der in § 2 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 des Postsozialversicherungsorganisationsgesetzes genannten Aufgaben der Rechts- und Fachaufsicht, im übrigen der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums der Finanzen.



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