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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2015 aufgehoben
§ 8 - Postunfallkassenverordnung (PUKV)
V. v. 11.01.1995 BGBl. I S. 20; aufgehoben durch Artikel 16 Abs. 10 G. v. 19.10.2013 BGBl. I S. 3836
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 900-10-2-1 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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Geltung ab 01.01.1995; FNA: 900-10-2-1 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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§ 8 Rechnungslegung
§ 8 hat 1 frühere Fassung
(1) Bei der Rechnungslegung sind die gesamten Personal- und Sachkosten, die Ausgaben für die Prävention, die Einnahmen und die Leistungsausgaben gesondert auszuweisen.
(2) Die Einnahmen und Leistungsausgaben werden, nach Einnahme- und Ausgabearten getrennt, den einzelnen Mitgliedsbetrieben sowie den Aufgabenbereichen
- 1.
- Unfallversicherung,
- 2.
- Unfallfürsorge nebst Sachschadenersatz für die Beamten und Regreß nach § 76 des Bundesbeamtengesetzes sowie
- 3.
- Sachschadenersatz für die Arbeiter und Angestellten nebst Regreß wegen der unfallbedingten Arbeitgeberleistungen
(3) Die Personal- und Sachkosten sind den Aufgabenbereichen
- 1.
- Unfallversicherung,
- 2.
- Unfallfürsorge nebst Sachschadenersatz für die Beamten und Regreß nach § 76 des Bundesbeamtengesetzes,
- 3.
- Sachschadenersatz für die Arbeiter und Angestellten nebst Regreß wegen der unfallbedingten Arbeitgeberleistungen,
- 4.
- Prävention für Versicherte und Beamte
Text in der Fassung des Artikels 15 Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG) G. v. 5. Februar 2009 BGBl. I S. 160, 462 ; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2842 m.W.v. 12. Februar 2009
Frühere Fassungen von § 8 PUKV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 12.02.2009 | Artikel 15 Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG) vom 05.02.2009 BGBl. I S. 160 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
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