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§ 9 - Postunfallkassenverordnung (PUKV)

V. v. 11.01.1995 BGBl. I S. 20; aufgehoben durch Artikel 16 Abs. 10 G. v. 19.10.2013 BGBl. I S. 3836
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 900-10-2-1 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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§ 9 Kostenerstattung für die übertragenen Aufgaben



(1) Die Personal- und Sachkosten, die durch die Wahrnehmung der in § 2 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 des Postsozialversicherungsorganisationsgesetzes genannten Aufgaben entstehen, werden von den Mitgliedsbetrieben, für die diese Aufgaben durchgeführt werden, nach dem Verhältnis der im abgelaufenen Geschäftsjahr bei ihnen durchschnittlich beschäftigten Beamten nachträglich aufgebracht. Die insoweit anfallenden Leistungsausgaben und Regreßeinnahmen werden den einzelnen Mitgliedsbetrieben konkret zugerechnet. Die Leistungsausgaben werden nach Ablauf des Geschäftsjahres mit den Betrieben abgerechnet, die Regreßeinnahmen monatlich.

(2) Die Personal- und Sachkosten sowie die Leistungsausgaben, die durch die Wahrnehmung der in § 2 Abs. 1 Nr. 3 und 5 des Postsozialversicherungsorganisationsgesetzes aufgeführten Angelegenheiten entstehen, werden nach der Zahl der im abgelaufenen Geschäftsjahr bei den Mitgliedsbetrieben durchschnittlich beschäftigten Versicherten auf die Unternehmen jährlich nachträglich umgelegt. Bezüglich der Zurechnung und Abrechnung der insoweit anfallenden Regreßeinnahmen gilt Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechend.

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Zitierungen von § 9 PUKV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 PUKV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PUKV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 10 PUKV Laufende Finanzierung der übertragenen Aufgaben (vom 12.02.2009)
... nicht mehr ausgeglichen werden können, hält die Unfallkasse für den in § 9 Abs. 1 genannten Aufgabenbereich eine Rücklage in Höhe des Dreifachen des in einem Jahr ...