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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2015 aufgehoben
§ 12 - Postunfallkassenverordnung (PUKV)
V. v. 11.01.1995 BGBl. I S. 20; aufgehoben durch Artikel 16 Abs. 10 G. v. 19.10.2013 BGBl. I S. 3836
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 900-10-2-1 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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Geltung ab 01.01.1995; FNA: 900-10-2-1 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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§ 12 Zuarbeit durch die Mitgliedsbetriebe
Zur Durchführung der der Unfallkasse gemäß § 2 Abs. 1 des Postsozialversicherungsorganisationsgesetzes übertragenen Aufgaben sind die Mitgliedsbetriebe insbesondere verpflichtet,
- 1.
- den Unfallhergang zu untersuchen und bei der Aufklärung der Entstehung von Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Erkrankungen mitzuwirken,
- 2.
- über Art und Dauer der Beschäftigung, den Beschäftigungsort, den Zustand, die Behandlung sowie die Arbeits- und Verdienstverhältnisse des betroffenen Beschäftigten Auskunft zu geben,
- 3.
- auf Verlangen die für die Berechnung von Leistungen und Regreßansprüchen maßgeblichen Beträge nachzuweisen,
- 4.
- die Anträge der Beschäftigten auf Ausgleich von Sachschäden an die Unfallkasse weiterzuleiten und bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen und des Schadensumfangs mitzuwirken,
- 5.
- die Anträge der Beschäftigten auf außergerichtliche Mitverfolgung von persönlichen Schadenersatzansprüchen entsprechend den Tarifverträgen und der Fürsorgepflicht für die Beamten zu unterstützen und der Unfallkasse zuzuleiten,
- 6.
- die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen und die Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen sowie arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren und zur Ersten Hilfe zu unterstützen,
- 7.
- alle Tatsachen anzugeben, die für die Berechnung der zu erstattenden Kosten und zu erbringenden Vorschüsse notwendig sind.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4294/a59286.htm