(1) Die Mitgliedsbetriebe haben
- 1.
- jeden Dienstunfall und jede Krankheit eines Beamten, aus denen Unfallfürsorgeansprüche nach dem Beamtenversorgungsgesetz entstehen können,
- 2.
- jeden Unfall mit Dritten, durch den ein im Betrieb beschäftigter Versicherter getötet oder arbeitsunfähig geworden oder ein Beamter, ein Versorgungsberechtigter oder einer seiner Angehörigen getötet oder körperlich verletzt worden ist, und deswegen Leistungen zu gewähren sind,
binnen 3 Tagen, nachdem sie davon Kenntnis erhalten haben, der Unfallkasse Post und Telekom auf dem vorgegebenen Meldevordruck anzuzeigen.
(2) Tödliche Dienstunfälle, Dienstunfälle mit Todesfolge und Dienstunfälle, durch die mehr als 3 Beamte gleichzeitig verletzt worden sind, sind dem Unfallsachbearbeiter und dem zuständigen technischen Aufsichtsbeamten der Unfallkasse Post und Telekom unverzüglich telefonisch vorab mitzuteilen. Bei der Untersuchung tödlicher Unfälle ist die Ortspolizeibehörde hinzuzuziehen.