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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2015 aufgehoben
§ 15 - Postunfallkassenverordnung (PUKV)
V. v. 11.01.1995 BGBl. I S. 20; aufgehoben durch Artikel 16 Abs. 10 G. v. 19.10.2013 BGBl. I S. 3836
Geltung ab 01.01.1995; FNA: 900-10-2-1 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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Geltung ab 01.01.1995; FNA: 900-10-2-1 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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§ 15 Fachausschuß für Arbeitsschutz
(1) Bei der Unfallkasse Post und Telekom wird ein Fachausschuß Arbeitsschutz eingerichtet. Er unterstützt die Organe bei der Erstellung, Auslegung und Umsetzung des autonomen Unfallverhütungsrechts sowie den Geschäftsführer bei den der Unfallkasse übertragenen Präventionsaufgaben. Insbesondere erstellt er hierfür Entwürfe von Vorschriften, schlägt Maßnahmen zur Erhöhung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes vor und gibt Stellungnahmen zu den Haushaltsentwürfen ab.
(2) Der Fachausschuß Arbeitsschutz hat ausschließlich Beratungs- und Unterstützungsaufgaben. Die Entscheidungen über Entwürfe, Vorschläge oder Stellungnahmen trifft er mehrheitlich. Einzelheiten zur Arbeit des Fachausschusses regelt die Geschäftsordnung.
(3) Der Fachausschuß hat zwölf Mitglieder, die sich aus je vier Vertretern folgender Gruppen zusammensetzen:
- 1.
- des technischen und arbeitsschutzärztlichen Aufsichtsdienstes,
- 2.
- der Arbeitgeber der Mitgliedsbetriebe der Unfallkasse und
- 3.
- der zuständigen Gewerkschaften, von denen mindestens zwei Vertreter in den Mitgliedsbetrieben beschäftigt sein müssen.
(4) Die Mitglieder und Berater des Fachausschusses üben ihre Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus. Die baren Auslagen der Vertreter der Arbeitgeber und Gewerkschaften sowie der Berater erstattet die Unfallkasse nach den Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes.
(5) Zur Unterstützung des Fachausschusses Arbeitsschutz richtet die Unfallkasse Fachgruppen ein.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4294/a59289.htm