§ 6 - Gesetz zur Überführung der Wohnungsgemeinnützigkeit in den allgemeinen Wohnungsmarkt (WGÜbfG k.a.Abk.)

Artikel 21 G. v. 25.07.1988 BGBl. I S. 1093, 1136; zuletzt geändert durch Artikel 13 G. v. 13.09.2001 BGBl. I S. 2376
Geltung ab 01.01.1990; FNA: 2330-8-3 Wohnungsbauwesen
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§ 6 Berlin-Klausel



Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1 und des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin.



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