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§ 5 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Maßschneider/zur Maßschneiderin (MSchnAusbV k.a.Abk.)
V. v. 15.04.2004 BGBl. I S. 571; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 09.05.2005 BGBl. I S. 1292
Geltung ab 01.08.2004; FNA: 7110-6-90 Handwerk im Allgemeinen
Geltung ab 01.08.2004; FNA: 7110-6-90 Handwerk im Allgemeinen
§ 5 Ausbildungsberufsbild
§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
- 4.
- Umweltschutz,
- 5.
- Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Kundenorientierung,
- 6.
- Anwenden von Informations- und Kommunikationstechniken,
- 7.
- Auswählen und Vorbereiten von Werk- und Hilfsstoffen,
- 8.
- Nutzen und Warten von Werkzeugen, Arbeitsgeräten, Maschinen und Zusatzeinrichtungen,
- 9.
- Ausführen von gestalterischen Arbeiten,
- 10.
- Zuschneiden von Werk- und Hilfsstoffen sowie Grundkonstruktion von Schnitten,
- 11.
- Bügeln und Fixieren von Werk- und Hilfsstoffen,
- 12.
- Ausführen von Näh- und Teilarbeiten,
- 13.
- Fertigstellen von Bekleidung,
- 14.
- Verändern und Aufarbeiten von Bekleidung,
- 15.
- Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen.
Zitierungen von § 5 Verordnung über die Berufsausbildung zum Maßschneider/zur Maßschneiderin
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 MSchnAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MSchnAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 MSchnAusbV Ausbildungsrahmenplan
... in § 5 genannten Fertigkeiten und Kenntnisse (Ausbildungsberufsbild) sollen unter Berücksichtigung ...
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