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§ 10 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Maßschneider/zur Maßschneiderin (MSchnAusbV k.a.Abk.)

V. v. 15.04.2004 BGBl. I S. 571; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 09.05.2005 BGBl. I S. 1292
Geltung ab 01.08.2004; FNA: 7110-6-90 Handwerk im Allgemeinen

§ 10 Gesellenprüfung



(1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Qualifikationen sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens 40 Stunden eine Arbeitsaufgabe durchführen und mit betriebsüblichen Unterlagen dokumentieren und hierüber während dieser Zeit in insgesamt höchstens 30 Minuten ein Fachgespräch führen, das aus mehreren Gesprächsphasen bestehen kann. Hierfür kommt insbesondere in Betracht:

Entwerfen und Anfertigen eines Großstücks unter Berücksichtigung der Schwerpunkte Damen und Herren.

Der Prüfling hat den Entwurf für die Arbeitsaufgabe dem Prüfungsausschuss zur Genehmigung vorzulegen.

Im praktischen Teil der Prüfung soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer und organisatorischer Vorgaben selbständig und kundenorientiert planen und durchführen kann, dabei Arbeitsergebnisse kontrollieren und dokumentieren sowie Maßnahmen zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit und zum Umweltschutz durchführen kann. Durch das Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er fachbezogene Probleme und deren Lösungen darstellen, die für die Arbeitsaufgabe relevanten fachlichen Hintergründe aufzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Ausführung der Arbeitsaufgabe begründen kann. Die Durchführung der Arbeitsaufgabe einschließlich der Dokumentation ist mit 80 Prozent und das Fachgespräch mit 20 Prozent zu gewichten.

(3) Der Prüfling soll im schriftlichen Teil der Prüfung in den Prüfungsbereichen Planung und Fertigung, Gestaltung und Konstruktion sowie Wirtschafts- und Sozialkunde geprüft werden. In den Prüfungsbereichen Planung und Fertigung sowie Gestaltung und Konstruktion sind fachliche Probleme mit verknüpften technologischen, mathematischen und gestalterischen Inhalten zu bewerten und zu lösen. Dabei sollen die Sicherheit und der Gesundheitsschutz bei der Arbeit, der Umweltschutz sowie qualitätssichernde Maßnahmen einbezogen werden. Es kommen Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

1.
im Prüfungsbereich Planung und Fertigung:

Auswählen von Werk- und Hilfsstoffen sowie Zutaten für Bekleidung, Planen der Fertigungsschritte sowie Erstellen von Planungsunterlagen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Werkzeuge und Maschinen auswählen, Materialeigenschaften berücksichtigen und Verarbeitungstechniken anwenden kann;

2.
im Prüfungsbereich Gestaltung und Konstruktion:

Bestimmen, Konstruieren und Modifizieren von Schnittteilen, Erstellen von Entwurfszeichnungen und technischen Zeichnungen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er die Grundlagen der Farb- und Formgebung sowie Gestaltungstechniken anwenden und modische sowie historische Gesichtspunkte berücksichtigen kann;

3.
im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde:

allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.

(4) In der schriftlichen Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:

1.
im Prüfungsbereich Planung und Fertigung 150 Minuten,

2.
im Prüfungsbereich Gestaltung und Konstruktion 120 Minuten,

3.
im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.

(5) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung der Ergebnisse für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind die jeweiligen bisherigen Ergebnisse und die entsprechenden Ergebnisse der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2: 1 zu gewichten.

(6) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:

1.
Prüfungsbereich Planung und Fertigung 50 Prozent,

2.
Prüfungsbereich Gestaltung und Konstruktion 30 Prozent,

3.
Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 20 Prozent.

(7) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn

1.
im praktischen Teil der Prüfung und

2.
im schriftlichen Teil der Prüfung

jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden. In zwei der Prüfungsbereiche des schriftlichen Teils der Prüfung müssen mindestens ausreichende Leistungen, in dem weiteren Prüfungsbereich des schriftlichen Teils der Prüfung dürfen keine ungenügenden Leistungen erbracht worden sein.



 

Zitierungen von § 10 Verordnung über die Berufsausbildung zum Maßschneider/zur Maßschneiderin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 MSchnAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MSchnAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 MSchnAusbV Zielsetzung der Berufsausbildung
... Die in Satz 2 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 10 und 11 ...