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§ 10a - Verordnung über die Berufsausbildung zum Maßschneider/zur Maßschneiderin (MSchnAusbV k.a.Abk.)
V. v. 15.04.2004 BGBl. I S. 571; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 09.05.2005 BGBl. I S. 1292
Geltung ab 01.08.2004; FNA: 7110-6-90 Handwerk im Allgemeinen
Geltung ab 01.08.2004; FNA: 7110-6-90 Handwerk im Allgemeinen
§ 10a Anrechnungsregelung
Auf die Berufsausbildung nach dieser Verordnung können die in dem abgeschlossenen Ausbildungsberuf Änderungsschneider/ Änderungsschneiderin erworbenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten bis zum vollen Umfang der dort zurückgelegten Ausbildungszeit angerechnet werden; § 8 Abs. 1 und 2 des Berufsbildungsgesetzes bleibt unberührt.
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