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§ 11 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Maßschneider/zur Maßschneiderin (MSchnAusbV k.a.Abk.)

V. v. 15.04.2004 BGBl. I S. 571; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 09.05.2005 BGBl. I S. 1292
Geltung ab 01.08.2004; FNA: 7110-6-90 Handwerk im Allgemeinen

§ 11 Übergangsregelung



Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.

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Zitierungen von § 11 Verordnung über die Berufsausbildung zum Maßschneider/zur Maßschneiderin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 MSchnAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MSchnAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 MSchnAusbV Zielsetzung der Berufsausbildung
... in Satz 2 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 10 und 11  ...