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Änderung § 2 AMFarbV vom 23.07.2009

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§ 2 AMFarbV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 23.07.2009 geltenden Fassung
§ 2 AMFarbV n.F. (neue Fassung)
in der am 23.07.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 17.07.2009 BGBl. I S. 1990
(Textabschnitt unverändert)

§ 2


(1) Nach § 95 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 des Arzneimittelgesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig Arzneimittel entgegen § 1 Abs. 2 in den Verkehr bringt.

(Text alte Fassung)

(2) Nach § 96 Nr. 1 des Arzneimittelgesetzes wird bestraft, wer entgegen § 1 Abs. 1 bei der Herstellung von Arzneimitteln zur Färbung andere als die dort genannten Stoffe oder Zubereitungen aus diesen Stoffen verwendet.

(Text neue Fassung)

(2) Nach § 96 Nummer 2 des Arzneimittelgesetzes wird bestraft, wer entgegen § 1 Abs. 1 bei der Herstellung von Arzneimitteln zur Färbung andere als die dort genannten Stoffe oder Zubereitungen aus diesen Stoffen verwendet.

(3) Wer eine in Absatz 2 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 97 Abs. 1 des Arzneimittelgesetzes ordnungswidrig.




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