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Anhang 7 - Allgemeine Bundesbergverordnung (ABBergV)
V. v. 23.10.1995 BGBl. I S. 1466; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 18.10.2017 BGBl. I S. 3584
Geltung ab 01.01.1996; FNA: 750-15-11 Bergbau
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Geltung ab 01.01.1996; FNA: 750-15-11 Bergbau
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Anhang 7 (zu § 22a Abs. 3 Satz 4) Zusätzliche Anforderungen an Sicherheitsleistungen gemäß § 56 Abs. 2 des Bundesberggesetzes für Abfallentsorgungseinrichtungen der Kategorie A
1 Die zuständige Behörde entscheidet über Art, Umfang und Höhe der Sicherheit. Der Unternehmer hat vor Inbetriebnahme der Abfallentsorgungseinrichtung eine Sicherheit nach Maßgabe der erteilten Genehmigung gegenüber der zuständigen Behörde nachzuweisen.
2 Anstelle der in § 232 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmten Sicherheitsleistungen können insbesondere die Beibringung einer Konzernbürgschaft, einer Garantie oder eines sonstigen Zahlungsversprechens eines Kreditinstitutes oder handelsrechtlich zu bildende betriebliche Rückstellungen als gleichwertige Sicherheit verlangt oder zugelassen werden. Hierfür gilt § 8 der Hypothekenablöseverordnung entsprechend.
3 Der Umfang und die Höhe der Sicherheitsleistung sind so zu bemessen, dass ausreichende Mittel für die Stilllegung der Abfallentsorgungseinrichtung nach Maßgabe der erteilten Genehmigung sowie für die Wiedernutzbarmachung der durch die Abfallentsorgungseinrichtung in Anspruch genommenen Fläche zur Verfügung stehen.
4 Die finanzielle Sicherheit ist regelmäßig von der zuständigen Behörde mit dem Ziel der Erhaltung des realen Wertes der Sicherheit zu überprüfen; sie ist erneut festzusetzen, wenn sich das Verhältnis zwischen Sicherheit und angestrebtem Sicherungszweck erheblich geändert hat. Im Laufe der Betriebsphase gebildete Rücklagen sollen bei der Höhe der erforderlichen Sicherheit angerechnet werden, soweit sie in der zur Sicherung des Sicherungszweckes erforderlichen Höhe der Verfügungsbefugnis des Unternehmers entzogen sind. Ergibt die Überprüfung nach Satz 1, dass die Sicherheit zu erhöhen ist, kann die zuständige Behörde dem Unternehmer für die Stellung der erhöhten Sicherheit eine Frist von längstens sechs Monaten setzen. Ergibt die Überprüfung nach Satz 1, dass die Sicherheit zu verringern ist, hat die zuständige Behörde die nicht mehr erforderliche Sicherheit unverzüglich freizugeben.
2 Anstelle der in § 232 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmten Sicherheitsleistungen können insbesondere die Beibringung einer Konzernbürgschaft, einer Garantie oder eines sonstigen Zahlungsversprechens eines Kreditinstitutes oder handelsrechtlich zu bildende betriebliche Rückstellungen als gleichwertige Sicherheit verlangt oder zugelassen werden. Hierfür gilt § 8 der Hypothekenablöseverordnung entsprechend.
3 Der Umfang und die Höhe der Sicherheitsleistung sind so zu bemessen, dass ausreichende Mittel für die Stilllegung der Abfallentsorgungseinrichtung nach Maßgabe der erteilten Genehmigung sowie für die Wiedernutzbarmachung der durch die Abfallentsorgungseinrichtung in Anspruch genommenen Fläche zur Verfügung stehen.
4 Die finanzielle Sicherheit ist regelmäßig von der zuständigen Behörde mit dem Ziel der Erhaltung des realen Wertes der Sicherheit zu überprüfen; sie ist erneut festzusetzen, wenn sich das Verhältnis zwischen Sicherheit und angestrebtem Sicherungszweck erheblich geändert hat. Im Laufe der Betriebsphase gebildete Rücklagen sollen bei der Höhe der erforderlichen Sicherheit angerechnet werden, soweit sie in der zur Sicherung des Sicherungszweckes erforderlichen Höhe der Verfügungsbefugnis des Unternehmers entzogen sind. Ergibt die Überprüfung nach Satz 1, dass die Sicherheit zu erhöhen ist, kann die zuständige Behörde dem Unternehmer für die Stellung der erhöhten Sicherheit eine Frist von längstens sechs Monaten setzen. Ergibt die Überprüfung nach Satz 1, dass die Sicherheit zu verringern ist, hat die zuständige Behörde die nicht mehr erforderliche Sicherheit unverzüglich freizugeben.
Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung bergrechtlicher Verordnungen V. v. 24. Januar 2008 BGBl. I S. 85 m.W.v. 1. Mai 2008
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Frühere Fassungen von Anhang 7 ABBergV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.05.2008 | Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung bergrechtlicher Verordnungen vom 24.01.2008 BGBl. I S. 85 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von Anhang 7 ABBergV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anhang 7 ABBergV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ABBergV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 22a ABBergV Anforderungen an die Entsorgung von bergbaulichen Abfällen (vom 01.06.2012)
... dass er in der Lage sein wird, eine Sicherheitsleistung oder etwas Gleichwertiges nach Anhang 7 zu erbringen. Wird über das Vermögen des Unternehmers das Insolvenzverfahren ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4300/a154798.htm