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§ 23a - Allgemeine Bundesbergverordnung (ABBergV)

V. v. 23.10.1995 BGBl. I S. 1466; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 18.10.2017 BGBl. I S. 3584
Geltung ab 01.01.1996; FNA: 750-15-11 Bergbau
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§ 23a Anerkennung von Sachverständigen



(1) 1Ein Sachverständiger, der Aufgaben nach einer Bergverordnung wahrnimmt, die auf Grund des § 68 Absatz 1 oder 2 des Bundesberggesetzes erlassen oder die nach § 176 Absatz 3 des Bundesberggesetzes aufrechterhalten wurde, und dessen Tätigkeit nach einer solchen Verordnung einer Anerkennung durch die zuständige Behörde bedarf, ist vorbehaltlich anderer Vorschriften auf Grund seines Antrags von der zuständigen Behörde anzuerkennen, wenn er die erforderliche Zuverlässigkeit, besondere fachliche Kompetenz, Leistungsfähigkeit und Unabhängigkeit nachgewiesen hat. 2Dies setzt insbesondere voraus,

1.
dass keine Tatsachen bekannt sind, die den Sachverständigen für die Tätigkeit als unzuverlässig erscheinen lassen,

2.
dass der Sachverständige

a)
für die vorgesehene Sachverständigentätigkeit geistig und körperlich geeignet ist,

b)
eine in der Europäischen Union oder im Europäischen Wirtschaftsraum anerkannte Abschlussprüfung in der für seine Sachverständigentätigkeit maßgeblichen Fachrichtung an einer Universität, Technischen Hochschule, Technischen Fachhochschule oder Technikerschule erfolgreich abgelegt, oder in anderer Weise, insbesondere durch eine einschlägige, als gleichwertig anerkannte Berufsausbildung, eine vergleichbare überdurchschnittliche Fachkunde erworben hat,

c)
die besondere fachliche Qualifikation für die konkret vorzunehmenden Tätigkeiten einschließlich der Kenntnisse der maßgeblichen Regeln der Technik und der einschlägigen Rechtsvorschriften nachgewiesen hat,

3.
dass der Sachverständige über die zur Ausübung der Tätigkeit als Sachverständiger erforderlichen Einrichtungen sowie, sofern erforderlich, über angemessen qualifiziertes und erfahrenes Personal verfügt und

4.
dass der Sachverständige die Gewähr für unparteiisches und unabhängiges Wirken sowie für die Einhaltung der Pflichten eines anerkannten Sachverständigen bietet; der Sachverständige muss im Falle der Durchführung von Prüfungen insbesondere unabhängig sein von dem Management, das in irgendeiner Weise für einen Teil oder Aspekt zuständig ist oder war, der Gegenstand der Prüfungen durch den Sachverständigen sein soll.

3Die Eignung und besondere fachliche Qualifikation nach Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a und c kann im Rahmen einer Prüfung oder eines Fachgesprächs unter Beteiligung von hierfür geeigneten Fachleuten überprüft werden. 4Der Nachweis der besonderen fachlichen Qualifikation nach Satz 2 Nummer 2 Buchstabe c erfordert in der Regel den Nachweis einer mindestens fünfjährigen praktischen Tätigkeit in dem maßgeblichen Fachgebiet. 5Hiervon kann im Einzelfall, insbesondere bei Sachverständigen, die einer sachverständigen Stelle angehören, abgewichen werden, wenn die erforderliche fachliche Qualifikation dennoch gewährleistet ist.

(2) 1Die Anerkennung kann sachlich beschränkt, zeitlich befristet und mit Auflagen verbunden werden. 2Bei der Erteilung der Anerkennung sind der sachliche Umfang und die zeitliche Geltung anzugeben.

(3) Ein Sachverständiger, der in einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis steht, kann nur anerkannt werden, wenn er die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllt und zusätzlich nachweist, dass

1.
sein Anstellungsvertrag den Erfordernissen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 nicht entgegensteht und dass er seine Sachverständigentätigkeit persönlich ausüben kann,

2.
er bei seiner Tätigkeit als anerkannter Sachverständiger keinen Weisungen im Einzelfall unterliegt und seine Arbeitsergebnisse selbst unterschreiben kann und

3.
ihn sein Arbeitgeber im erforderlichen Umfang für die Sachverständigentätigkeit freistellt.

(4) 1Der Sachverständige oder das Unternehmen, dem er angehört, hat den Abschluss einer Haftpflichtversicherung für die Sachverständigentätigkeit in angemessener Höhe und angemessenem Umfang nachzuweisen. 2Höhe und Umfang der Haftpflichtversicherung müssen den Risiken der jeweiligen Sachverständigentätigkeit entsprechen. 3Bei Sachverständigen oder Unternehmen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum kann der Nachweis auch durch den Abschluss einer Haftpflichtversicherung bei einem innerhalb dieser Staaten zum Geschäftsbetrieb befugten Versicherungsunternehmen erbracht werden. 4Deckt die Haftpflichtversicherung nach Satz 3 nach Höhe und Umfang die Risiken der Sachverständigentätigkeit nur teilweise ab, so kann eine zusätzliche Sicherheit verlangt werden, die die nicht gedeckten Risiken absichert.

(5) 1Der Antrag auf Anerkennung kann in schriftlicher oder elektronischer Form gestellt werden und hat genaue Angaben zum Umfang der vorgesehenen Sachverständigentätigkeit zu enthalten. 2Das Anerkennungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden. 3Hat die zuständige Behörde nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen über den Antrag entschieden und wurde die Frist durch die zuständige Behörde nicht verlängert, gilt die Anerkennung als erteilt; die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes zur Genehmigungsfiktion sind entsprechend anzuwenden.





 

Frühere Fassungen von § 23a ABBergV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 05.08.2016Artikel 4 Änderungsverordnung zu bergrechtlichen Vorschriften im Bereich der Küstengewässer und des Festlandsockels
vom 03.08.2016 BGBl. I S. 1866

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 23a ABBergV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 23a ABBergV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ABBergV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Offshore-Bergverordnung (OffshoreBergV)
Artikel 1 V. v. 03.08.2016 BGBl. I S. 1866; zuletzt geändert durch Artikel 12 V. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2034
§ 47 OffshoreBergV Durchführung der unabhängigen Überprüfung
... Überprüfung ist von Sachverständigen vorzunehmen, die hierfür nach § 23a der Allgemeinen Bundesbergverordnung oder nach anderen Vorschriften für ...
§ 52 OffshoreBergV Rohrleitungen
... der Unternehmer nur solche Schweißverfahren anwenden, deren Eignung durch einen nach § 23a der Allgemeinen Bundesbergverordnung anerkannten Sachverständigen bescheinigt worden ist. ... Rohrleitungen hergestellten Schweißnähte zerstörungsfrei durch einen nach § 23a der Allgemeinen Bundesbergverordnung anerkannten Sachverständigen prüfen zu lassen. ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Änderungsverordnung zu bergrechtlichen Vorschriften im Bereich der Küstengewässer und des Festlandsockels
V. v. 03.08.2016 BGBl. I S. 1866
Artikel 4 OffshoreBergRÄndV Änderung der Allgemeinen Bundesbergverordnung
... 3882) geändert worden ist," ersetzt. 4. Nach § 23 wird folgender § 23a eingefügt: „§ 23a Anerkennung von Sachverständigen  ... 4. Nach § 23 wird folgender § 23a eingefügt: „§ 23a Anerkennung von Sachverständigen (1) Ein Sachverständiger, der Aufgaben nach ...