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§ 11 - Allgemeine Bundesbergverordnung (ABBergV)
V. v. 23.10.1995 BGBl. I S. 1466; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 18.10.2017 BGBl. I S. 3584
Geltung ab 01.01.1996; FNA: 750-15-11 Bergbau
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Geltung ab 01.01.1996; FNA: 750-15-11 Bergbau
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§ 11 Spezifische Schutzmaßnahmen
§ 11 wird in 7 Vorschriften zitiert
(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß entsprechend der Art und Größe des Betriebes sowie der Art der Tätigkeiten, ergänzt durch die Anforderungen des Anhangs 1 Nr. 1 bis 5,
- 1.
- das Entstehen und Ausbreiten von Bränden und Explosionen sowie gesundheitsgefährdender Atmosphäre verhindert, erkannt und bekämpft wird;
- 2.
- bei Gefahr geeignete Fluchtwege und Notausgänge sowie Flucht- und Rettungsmittel für ein sicheres Verlassen der Arbeitsstätten für alle Beschäftigten vorhanden sind und ordnungsgemäß instandgehalten werden;
- 3.
- die zum Einleiten von Hilfs-, Evakuierungs- und Rettungsmaßnahmen erforderlichen Alarm- und sonstigen Kommunikationssysteme in einem betriebssicheren Zustand vorhanden sind;
- 4.
- Erste Hilfe, eine medizinische Notversorgung und ein Transport Verletzter gewährleistet sind;
- 5.
- für den Notfall die erforderlichen Verbindungen zu außerbetrieblichen Stellen, insbesondere im Bereich der Ersten Hilfe, der medizinischen Notversorgung, der Bergung und der Brandbekämpfung, eingerichtet sind;
- 6.
- ein Notfallplan für vorhersehbare größere Ereignisse aufgestellt, auf den neuesten Stand und im Betrieb verfügbar gehalten wird, soweit die erforderlichen Maßnahmen nicht im Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument festgelegt sind;
- 7.
- diejenigen Personen oder Stellen benannt sind, die Aufgaben nach den Nummern 1 bis 6 übernehmen; Anzahl, Kenntnisstand und Ausrüstung dieses Personenkreises müssen der Gesamtzahl der Beschäftigten und den bestehenden besonderen Gefahren entsprechen.
(2) Im Zusammenhang mit Sprengarbeiten hat der Unternehmer dafür zu sorgen, daß
- 1.
- Sprengstoffe, Zündmittel und Sprengzubehör nur von fachkundigen und hiermit beauftragten Personen aufbewahrt, befördert und verwendet werden;
- 2.
- die zum Schutz der Beschäftigten und Dritter erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden;
- 3.
- Sprengstoffe, Zündmittel und Sprengzubehör für die vorgesehene Arbeitsstätte und den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet sind.
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Zitierungen von § 11 ABBergV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 ABBergV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ABBergV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 ABBergV Sachliche und räumliche Anwendung (vom 24.10.2017)
... sowie im Bereich des Festlandsockels und der Küstengewässer. Die §§ 2 bis 22 und 23 sind auch für Anlagen zur Lagerung, Sicherstellung und Endlagerung radioaktiver ...
§ 22a ABBergV Anforderungen an die Entsorgung von bergbaulichen Abfällen (vom 01.06.2012)
... 3 Abs. 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ist, muss der Notfallplan gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 6 den zusätzlichen Anforderungen gemäß Anhang I Abschnitt 1 der ...
§ 24 ABBergV Ordnungswidrigkeiten (vom 06.08.2016)
... 8. entgegen § 10 Abs. 2 Satz 1 eine Vorkehrung nicht trifft, 9. entgegen § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder 3 nicht dafür sorgt, daß Sprengstoffe, Zündmittel oder ...
Zitat in folgenden Normen
Offshore-Bergverordnung (OffshoreBergV)
Artikel 1 V. v. 03.08.2016 BGBl. I S. 1866; zuletzt geändert durch Artikel 12 V. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2034
§ 18 OffshoreBergV Vorkehrungen zur Ersten Hilfe
... Unternehmer hat die Anforderungen nach § 11 Absatz 1 Nummer 4 und Anhang 1 Nummer 5 der Allgemeinen Bundesbergverordnung zu beachten und dabei ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Dritte Verordnung zur Änderung bergrechtlicher Verordnungen
V. v. 24.01.2008 BGBl. I S. 85
Artikel 1 3. BergRVÄndV Änderung der Allgemeinen Bundesbergverordnung
... 3 Abs. 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ist, muss der Notfallplan gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 6 den zusätzlichen Anforderungen gemäß Anhang I Abschnitt 1 der ...
Verordnung zur Änderung der Gesundheitsschutz-Bergverordnung sowie weiterer berg- und arbeitsschutzrechtlicher Verordnungen
V. v. 18.10.2017 BGBl. I S. 3584
Artikel 4 GesSchBÄndV Änderung der Allgemeinen Bundesbergverordnung
... 1. Dem § 1 wird folgender Satz angefügt: „Die §§ 2 bis 22 und 23 sind auch für Anlagen zur Lagerung, Sicherstellung und Endlagerung radioaktiver ...
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