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§ 18 - Allgemeine Bundesbergverordnung (ABBergV)
V. v. 23.10.1995 BGBl. I S. 1466; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 18.10.2017 BGBl. I S. 3584
Geltung ab 01.01.1996; FNA: 750-15-11 Bergbau
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Geltung ab 01.01.1996; FNA: 750-15-11 Bergbau
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§ 18 Bereitstellung und Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen
(1) 1Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß persönliche Schutzausrüstungen bereitgestellt und benutzt werden, wenn die Beurteilung von Gefährdungen nach § 3 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 ergeben hat, daß Gefahren für die Beschäftigten durch andere Maßnahmen nicht vermieden oder ausreichend begrenzt werden können. 2Als persönliche Schutzausrüstungen gelten Ausrüstungen im Sinne des § 1 Abs. 2 bis 5 der Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen.
(2) 1Die persönlichen Schutzausrüstungen sind unter Berücksichtigung der festgestellten Gefahren, der arbeitsplatzspezifischen Merkmale, der Einsatzdauer und der Expositionshäufigkeit sowie der ergonomischen Anforderungen auszuwählen. 2Ihre Eignung ist für den jeweiligen Anwendungsfall zu bewerten.
(3) 1Der Unternehmer darf nur persönliche Schutzausrüstungen bereitstellen,
- 1.
- die den Anforderungen der Achte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über die Bereitstellung von persönlichen Schutzausrüstungen auf dem Markt) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar 1997 (BGBl. I S. 316) in der jeweils geltenden Fassung entsprechen und
- 2.
- deren Eignung durch die Bewertung nach Absatz 2 Satz 2 festgestellt worden ist.
(4) 1Die persönliche Schutzausrüstung ist grundsätzlich für den individuellen Gebrauch bereitzustellen. 2Erfordern die Umstände, daß eine persönliche Schutzausrüstung von mehreren Beschäftigten benutzt wird, hat der Unternehmer durch geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen, daß sich für den jeweiligen Benutzer keine gesundheitlichen oder hygienischen Probleme ergeben.
(5) 1Die persönliche Schutzausrüstung ist dem Benutzer in angemessener Form und Größe kostenlos bereitzustellen. 2Komplexe persönliche Schutzausrüstungen gemäß § 7 der Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen sind dem Benutzer individuell anzupassen. 3Werden mehrere persönliche Schutzausrüstungen gleichzeitig von einem Beschäftigten benutzt, müssen diese Schutzausrüstungen aufeinander abgestimmt werden, ohne daß dadurch die Schutzwirkung der Einzelausrüstungen beeinträchtigt wird.
(6) Durch Reinigungs-, Wartungs-, Inspektions-, Instandsetzungs- und Ersatzmaßnahmen ist dafür zu sorgen, daß die persönlichen Schutzausrüstungen während der gesamten Benutzungsdauer uneingeschränkt wirksam und hygienisch einwandfrei bleiben.
(7) 1Der Unternehmer hat sich von der Wirksamkeit der ausgewählten persönlichen Schutzausrüstungen zu überzeugen und erforderlichenfalls getroffene Maßnahmen erneut zu prüfen und anzupassen. 2Werden Beschäftigte infolge der zu verrichtenden Arbeit und der dabei benutzten persönlichen Schutzausrüstungen besonderen körperlichen Belastungen ausgesetzt, hat der Unternehmer zu prüfen, ob zur Gewährleistung ihres Gesundheitsschutzes weitere Maßnahmen erforderlich sind.
Text in der Fassung des Artikels 4 Verordnung zur Änderung der Gesundheitsschutz-Bergverordnung sowie weiterer berg- und arbeitsschutzrechtlicher Verordnungen V. v. 18. Oktober 2017 BGBl. I S. 3584 m.W.v. 24. Oktober 2017
Frühere Fassungen von § 18 ABBergV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 24.10.2017 | Artikel 4 Verordnung zur Änderung der Gesundheitsschutz-Bergverordnung sowie weiterer berg- und arbeitsschutzrechtlicher Verordnungen vom 18.10.2017 BGBl. I S. 3584 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 18 ABBergV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 ABBergV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ABBergV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 1 ABBergV Sachliche und räumliche Anwendung (vom 24.10.2017)
... sowie im Bereich des Festlandsockels und der Küstengewässer. Die §§ 2 bis 22 und 23 sind auch für Anlagen zur Lagerung, Sicherstellung und Endlagerung radioaktiver ...
Zitat in folgenden Normen
Offshore-Bergverordnung (OffshoreBergV)
Artikel 1 V. v. 03.08.2016 BGBl. I S. 1866; zuletzt geändert durch Artikel 12 V. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2034
§ 21 OffshoreBergV Wetterschutzkleidung
... bei kaltem Wetter warme Zusatzkleidung zur Verfügung zu stellen. § 18 der Allgemeinen Bundesbergverordnung bleibt ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Gesundheitsschutz-Bergverordnung sowie weiterer berg- und arbeitsschutzrechtlicher Verordnungen
V. v. 18.10.2017 BGBl. I S. 3584
Artikel 4 GesSchBÄndV Änderung der Allgemeinen Bundesbergverordnung
... 1. Dem § 1 wird folgender Satz angefügt: „Die §§ 2 bis 22 und 23 sind auch für Anlagen zur Lagerung, Sicherstellung und Endlagerung radioaktiver ... Stoffe nach § 126 Absatz 3 des Bundesberggesetzes anzuwenden." 2. In § 18 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen ...
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