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§ 22 - Allgemeine Bundesbergverordnung (ABBergV)

V. v. 23.10.1995 BGBl. I S. 1466; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 18.10.2017 BGBl. I S. 3584
Geltung ab 01.01.1996; FNA: 750-15-11 Bergbau
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§ 22 Rechte der Beschäftigten



Die Beschäftigten sind berechtigt,

1.
dem Unternehmer Vorschläge zu allen Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes bei der Arbeit zu machen,

2.
sich an die zuständige Behörde und den technischen Aufsichtsdienst des zuständigen Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung zu wenden, wenn sie auf Grund konkreter Anhaltspunkte der Auffassung sind, daß die vom Unternehmer getroffenen Maßnahmen und bereitgestellten Mittel nicht ausreichen, um die Sicherheit und den Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu gewährleisten, und der Unternehmer ihren darauf gerichteten Beschwerden nicht abhilft,

3.
bei unmittelbarer erheblicher Gefahr ihre Arbeiten einzustellen und ihren Arbeitsplatz zu verlassen, sofern Sicherheit und Gesundheit anderer Beschäftigter dem nicht entgegenstehen.

Den Beschäftigten dürfen durch die Inanspruchnahme der Rechte nach Satz 1 keine Nachteile entstehen.

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Zitierungen von § 22 ABBergV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 22 ABBergV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ABBergV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 ABBergV Sachliche und räumliche Anwendung (vom 24.10.2017)
... im Bereich des Festlandsockels und der Küstengewässer. Die §§ 2 bis 22 und 23 sind auch für Anlagen zur Lagerung, Sicherstellung und Endlagerung radioaktiver Stoffe ...
 
Zitat in folgenden Normen

Offshore-Bergverordnung (OffshoreBergV)
Artikel 1 V. v. 03.08.2016 BGBl. I S. 1866; zuletzt geändert durch Artikel 12 V. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2034
§ 61 OffshoreBergV Vertrauliche Meldung
... Gespräch mit dem Arbeitgeber als bessere Maßnahme in Betracht kommt. § 22 Satz 1 Nummer 2 der Allgemeinen Bundesbergverordnung bleibt unberührt. (2) ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung bergrechtlicher Verordnungen
V. v. 24.01.2008 BGBl. I S. 85
Artikel 1 3. BergRVÄndV Änderung der Allgemeinen Bundesbergverordnung
... die Wörter „sowie den Umweltschutz" eingefügt. 2. Nach § 22 wird folgender § 22a eingefügt: „§ 22a Anforderungen an die ...

Verordnung zur Änderung der Gesundheitsschutz-Bergverordnung sowie weiterer berg- und arbeitsschutzrechtlicher Verordnungen
V. v. 18.10.2017 BGBl. I S. 3584
Artikel 4 GesSchBÄndV Änderung der Allgemeinen Bundesbergverordnung
... 1. Dem § 1 wird folgender Satz angefügt: „Die §§ 2 bis 22 und 23 sind auch für Anlagen zur Lagerung, Sicherstellung und Endlagerung radioaktiver Stoffe ...