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Änderung § 24 ABBergV vom 06.08.2016
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§ 24 ABBergV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 06.08.2016 geltenden Fassung | § 24 ABBergV n.F. (neue Fassung) in der am 06.08.2016 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 04.08.2016 BGBl. I S. 1957 |
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(Textabschnitt unverändert) § 24 Ordnungswidrigkeiten | |
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Abs. 3 Nr. 1 des Bundesberggesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 12 Abs. 5 Satz 1 nicht dafür sorgt, daß Anzahl oder Namen der anwesenden Beschäftigten oder Personen feststellbar sind. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Abs. 3 Nr. 2 des Bundesberggesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 nicht dafür sorgt, daß ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokument erstellt wird, 2. entgegen § 3 Abs. 3 das dort genannte Dokument nicht oder nicht rechtzeitig überarbeitet, 3. einer Vorschrift des § 5 Abs. 1, 2 oder 3 Satz 1 über die Beaufsichtigung durch verantwortliche oder für die Beaufsichtigung bestellte Personen zuwiderhandelt, 4. entgegen § 6 Abs. 1 oder § 10 Abs. 1 einen Beschäftigten nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig unterrichtet, 5. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 einen Beschäftigten nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig unterweist, 6. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 4 nicht festlegt, in welchen Fällen die Unterweisung zu wiederholen oder durch praktische Übungen zu ergänzen ist, 7. entgegen § 6 Abs. 3 Satz 1 die Beschäftigten nicht anhört, 8. entgegen § 10 Abs. 2 Satz 1 eine Vorkehrung nicht trifft, 9. entgegen § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder 3 nicht dafür sorgt, daß Sprengstoffe, Zündmittel oder Sprengzubehör nur von fachkundigen und hiermit beauftragten Personen aufbewahrt, befördert oder verwendet werden oder für die vorgesehene Arbeitsstätte oder den vorgesehenen Verwendungszweck geeignet sind, 10. entgegen § 13 Abs. 5 Satz 1 nicht dafür sorgt, daß Unterkünfte oder Aufenthaltsräume mindestens zwei Notausgänge aufweisen, 11. entgegen § 15 Abs. 1 Satz 1 nicht dafür sorgt, daß ein untertägiger Betrieb über mindestens zwei Wege mit der Oberfläche verbunden ist oder diese Wege mit mechanischen Beförderungsmitteln ausgerüstet sind, 12. entgegen § 15 Abs. 2 Satz 1 nicht dafür sorgt, daß eine Arbeitsstätte auf mindestens zwei getrennten Wegen verlassen werden kann, 13. entgegen § 15 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 oder 3 nicht dafür sorgt, daß Ausbau eingebracht oder instandgehalten wird, 14. entgegen § 15 Abs. 10 Satz 1 Nr. 1 nicht dafür sorgt, daß ein Selbstretter zur Verfügung gestellt wird oder eine Unterweisung erfolgt, 15. entgegen § 16 Abs. 1 nicht dafür sorgt, daß eine untertägige Arbeitsstätte in der vorgeschriebenen Weise bewettert wird, | |
(Text alte Fassung) 16. entgegen § 16 Abs. 3 Satz 1 eine Sonderbewetterung anwendet oder 17. entgegen § 22a Abs. 2 Satz 1 oder 3 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet. | (Text neue Fassung) 16. entgegen § 16 Abs. 3 Satz 1 eine Sonderbewetterung anwendet, 17. entgegen § 22a Abs. 2 Satz 1 oder 3 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet; 18. entgegen § 22c Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 3, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 3, Lagerstättenwasser nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig auffängt, 19. entgegen § 22c Absatz 1 Satz 3, auch in Verbindung mit Absatz 2 Satz 3, Lagerstättenwasser einbringt, 20. entgegen § 22c Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Absatz 3, Rückfluss oder Lagerstättenwasser nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig auffängt oder 21. entgegen § 22c Absatz 2 Satz 6 den Rückfluss unter Tage einbringt. |
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