Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 20 ABBergV vom 05.08.2016

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 20 ABBergV, alle Änderungen durch Artikel 4 OffshoreBergRÄndV am 5. August 2016 und Änderungshistorie der ABBergV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 20 ABBergV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.08.2016 geltenden Fassung
§ 20 ABBergV n.F. (neue Fassung)
in der am 05.08.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 4 V. v. 03.08.2016 BGBl. I S. 1866
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 20 Präventivmedizinische Überwachung


(Text neue Fassung)

§ 20 Präventivmedizinische Überwachung, ärztliche Untersuchungen


vorherige Änderung

1 Der Unternehmer hat zu gewährleisten, daß die Gesundheit der Beschäftigten in Abhängigkeit von den Sicherheits- und Gesundheitsrisiken am Arbeitsplatz in geeigneter Weise überwacht wird. 2 Für die arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen sind die §§ 2 und 3 der Gesundheitsschutz-Bergverordnung oder die §§ 2 und 18 Abs. 1 der Festlandsockel-Bergverordnung maßgebend.



1 Der Unternehmer hat zu gewährleisten, daß die Gesundheit der Beschäftigten in Abhängigkeit von den Sicherheits- und Gesundheitsrisiken am Arbeitsplatz in geeigneter Weise überwacht wird. 2 Für die ärztlichen Untersuchungen sind die §§ 2 und 3 der Gesundheitsschutz-Bergverordnung oder § 16 Absatz 2 und 3 und § 23 Absatz 3 Nummer 2, Absatz 4 Nummer 2 und Absatz 5 der Offshore-Bergverordnung vom 3. August 2016 (BGBl. I S. 1866), sowie ergänzend die Regelungen der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2768), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3882) geändert worden ist, maßgebend.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

Anzeige