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Änderung § 22b ABBergV vom 06.08.2016
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§ 22b ABBergV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 06.08.2016 geltenden Fassung | § 22b ABBergV n.F. (neue Fassung) in der am 06.08.2016 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 04.08.2016 BGBl. I S. 1957 |
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(Text alte Fassung) § 22b (neu) | (Text neue Fassung)§ 22b Anforderungen an die Aufsuchung und Gewinnung von Erdgas, Erdöl und Erdwärme einschließlich des Aufbrechens von Gestein unter hydraulischem Druck |
1 Bei der Aufsuchung und Gewinnung von Erdgas, Erdöl und Erdwärme einschließlich des Aufbrechens von Gestein unter hydraulischem Druck und den sonstigen damit in betrieblichem Zusammenhang stehenden Tätigkeiten hat der Unternehmer insbesondere 1. den Stand der Technik einzuhalten, 2. die Integrität des Bohrlochs nach dem Stand der Technik sicherzustellen und regelmäßig zu überwachen, 3. die in der Produktionsphase aus der Lagerstätte nach über Tage geförderte Flüssigkeit geogenen Ursprungs (Lagerstättenwasser) und die nach über Tage zurückgeförderte Flüssigkeit, die zum Aufbrechen der Gesteine mit hydraulischem Druck eingesetzt worden ist (Rückfluss), nach dem Stand der Technik regelmäßig zu überwachen, 4. in Gebieten der Erdbebenzonen 1 bis 3 (DIN EN 1998 Teil 1, Stand Januar 20113) ein seismologisches Basisgutachten erstellen zu lassen, Maßnahmen für einen kontrollierten Betrieb zu ergreifen und den Betrieb regelmäßig nach dem Stand der Technik zu überwachen; die zuständige Behörde kann dies, soweit erforderlich, auch bei Tätigkeiten in Gebieten verlangen, in denen seismische Ereignisse aufgetreten sind, die mit hoher Wahrscheinlichkeit auf die Aufsuchung oder Gewinnung von Bodenschätzen zurückzuführen sind, und 5. Maßnahmen nach dem Stand der Technik zu ergreifen, um Daten über die Freisetzung von Methan und andere Emissionen in allen Phasen der Gewinnung sowie der Entsorgung von Lagerstättenwasser und Rückfluss zu erheben. 2 Satz 1 Nummer 5 ist nicht für die Aufsuchung und Gewinnung von Erdwärme anzuwenden. 3 Die Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie der darauf beruhenden Vorschriften bleiben unberührt. 4 Betriebsanlagen und Betriebseinrichtungen, die aufgrund eines genehmigten Betriebsplans errichtet wurden, sind auf Anordnung der zuständigen Behörde dem Stand der Technik anzupassen, sofern dies aus Gründen der Vorsorge gegen Gefahren für Leben oder Gesundheit oder zum Schutz von Sachgütern, Beschäftigten oder Dritten im Betrieb oder der Umwelt erforderlich ist. --- 3 Amtlicher Hinweis: Zu beziehen bei der Beuth Verlag GmbH, 10772 Berlin, und in der Deutschen Nationalbibliothek archivmäßig gesichert niedergelegt. |
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