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Artikel 3 - Gesetz zur Durchführung des mittelfristigen finanziellen Beistands in der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWGFinBeistG k.a.Abk.)

G. v. 24.12.1971 BGBl. I S. 2156
Geltung ab 01.01.1972; FNA: 7401-9 Wirtschaftliche Zusammenarbeit

Artikel 3



Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

 
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