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Änderung § 14b GüKG vom 09.03.2023

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§ 14b GüKG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.03.2023 geltenden Fassung
§ 14b GüKG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.03.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56
(heute geltende Fassung) 
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 14b Durchführung von Verfahren nach der Verordnung (EU) Nr. 1214/2011


(Text alte Fassung)

(1) Das Bundesamt für Güterverkehr ist zuständig für die Aufgaben nach den Artikeln 4, 11, 12, 21 und 22 der Verordnung (EU) Nr. 1214/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über den gewerbsmäßigen grenzüberschreitenden Straßentransport von Euro-Bargeld zwischen den Mitgliedstaaten des Euroraums (ABl. L 316 vom 29.11.2011, S. 1).

(Text neue Fassung)

(1) Das Bundesamt ist zuständig für die Aufgaben nach den Artikeln 4, 11, 12, 21 und 22 der Verordnung (EU) Nr. 1214/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 über den gewerbsmäßigen grenzüberschreitenden Straßentransport von Euro-Bargeld zwischen den Mitgliedstaaten des Euroraums (ABl. L 316 vom 29.11.2011, S. 1).

(2) Bei der Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen nach Artikel 21 gilt § 12 Absatz 4, 5 und 6 Satz 1 Nummer 1 bis 4 und Satz 2 und 3 entsprechend; bei der Verfolgung von Zuwiderhandlungen gilt § 20 entsprechend.



(heute geltende Fassung) 
 

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