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Änderung § 17a GüKG vom 26.11.2011

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§ 17 GüKG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.11.2011 geltenden Fassung
§ 17a GüKG n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 492 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 17 Zuständigkeit für die Durchführung internationalen Verkehrsrechts


(Text neue Fassung)

§ 17a Zuständigkeit für die Durchführung internationalen Verkehrsrechts


vorherige Änderung

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Bundesamt als die für die Bundesrepublik Deutschland zuständige Stelle zu bestimmen, soweit eine solche Bestimmung auf dem Gebiet des Verkehrs zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder eines internationalen Abkommens erforderlich ist.



Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Bundesamt als die für die Bundesrepublik Deutschland zuständige Stelle zu bestimmen, soweit eine solche Bestimmung auf dem Gebiet des Verkehrs zur Durchführung von Rechtsakten der Europäische Union oder eines internationalen Abkommens erforderlich ist.

(heute geltende Fassung) 

 
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