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Änderung § 21 GüKG vom 26.11.2011
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§ 21 GüKG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.11.2011 geltenden Fassung | § 21 GüKG n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2013 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 17.06.2013 BGBl. I S. 1558 |
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(Textabschnitt unverändert) § 21 Zuständigkeiten für die Ahndung von Zuwiderhandlungen | |
(1) Wird eine Zuwiderhandlung in einem Unternehmen begangen, das seinen Sitz im Inland hat, ist Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die von der Landesregierung bestimmte Behörde. Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die zuständige oberste Landesbehörde übertragen. (2) Wird eine Zuwiderhandlung in einem Unternehmen begangen, das seinen Sitz im Ausland hat, ist Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten das Bundesamt. | |
(Text alte Fassung) (3) Abweichend von Absatz 1 ist das Bundesamt Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten für Zuwiderhandlungen nach § 19 Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit § 7 Abs. 2 Satz 2, § 19 Abs. 1 Nr. 6c, 6d, 6e, Abs. 1a, 2 Nr. 2, 3, Abs. 3 und 4 Nr. 1, 3, die in einem Unternehmen, das seinen Sitz im Inland hat, begangen wurden. | (Text neue Fassung) (3) Abweichend von Absatz 1 ist das Bundesamt Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten für Zuwiderhandlungen nach § 19 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe b, Nummer 6c, 6d, 6e, Absatz 1a, 2 Nummer 2, 3 und Absatz 4 Nummer 1, die in einem Unternehmen, das seinen Sitz im Inland hat, begangen wurden. |
(4) § 405 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt. |
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