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Änderung § 21 GüKG vom 01.07.2013
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 21 GüKG, alle Änderungen durch Artikel 1 GüKGuaÄndG am 1. Juli 2013 und Änderungshistorie des GüKGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 21 GüKG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2013 geltenden Fassung | § 21 GüKG n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2013 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 17.06.2013 BGBl. I S. 1558 |
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(Textabschnitt unverändert) § 21 Zuständigkeiten für die Ahndung von Zuwiderhandlungen | |
(1) Wird eine Zuwiderhandlung in einem Unternehmen begangen, das seinen Sitz im Inland hat, ist Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten die von der Landesregierung bestimmte Behörde. Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die zuständige oberste Landesbehörde übertragen. (2) Wird eine Zuwiderhandlung in einem Unternehmen begangen, das seinen Sitz im Ausland hat, ist Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten das Bundesamt. | |
(Text alte Fassung) (3) Abweichend von Absatz 1 ist das Bundesamt Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten für Zuwiderhandlungen nach § 19 Absatz 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 7 Absatz 2 Satz 2, § 19 Absatz 1 Nummer 6c, 6d, 6e, Absatz 1a, 2 Nummer 2, 3 und Absatz 4 Nummer 1, die in einem Unternehmen, das seinen Sitz im Inland hat, begangen wurden. | (Text neue Fassung) (3) Abweichend von Absatz 1 ist das Bundesamt Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten für Zuwiderhandlungen nach § 19 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe b, Nummer 6c, 6d, 6e, Absatz 1a, 2 Nummer 2, 3 und Absatz 4 Nummer 1, die in einem Unternehmen, das seinen Sitz im Inland hat, begangen wurden. |
(4) § 405 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt. |
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