§ 10 GüKG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.03.2023 geltenden Fassung | § 10 GüKG n.F. (neue Fassung) in der am 09.03.2023 geltenden Fassung durch Artikel 1 G. v. 02.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 56 |
---|---|
(Anzeige unveränderter Textabschnitte u. U. gekürzt - Klick für Vollansicht) § 10 Organisation | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Das Bundesamt für Güterverkehr (Bundesamt) ist eine selbständige Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur. 2 Es wird von dem Präsidenten geleitet. | (Text neue Fassung) (1) 1 Das Bundesamt für Logistik und Mobilität (Bundesamt) ist eine selbständige Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr. 2 Es wird von dem Präsidenten geleitet. |
(2) Der Aufbau des Bundesamtes wird durch das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur geregelt. |