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Änderung § 17 GüKG vom 08.11.2006
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 17 GüKG, alle Änderungen durch Artikel 295 9. ZustAnpV am 8. November 2006 und Änderungshistorie des GüKGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 17 GüKG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | § 17 GüKG n.F. (neue Fassung) in der am 08.11.2006 geltenden Fassung durch Artikel 295 V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407 |
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(Textabschnitt unverändert) § 17 Zuständigkeit für die Durchführung internationalen Verkehrsrechts | |
(Text alte Fassung) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Bundesamt als die für die Bundesrepublik Deutschland zuständige Stelle zu bestimmen, soweit eine solche Bestimmung auf dem Gebiet des Verkehrs zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder eines internationalen Abkommens erforderlich ist. | (Text neue Fassung) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Bundesamt als die für die Bundesrepublik Deutschland zuständige Stelle zu bestimmen, soweit eine solche Bestimmung auf dem Gebiet des Verkehrs zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder eines internationalen Abkommens erforderlich ist. |
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