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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.12.2018 aufgehoben
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§ 5 - Röntgenverordnung (RöV)
neugefasst durch B. v. 30.04.2003 BGBl. I S. 604; aufgehoben durch Artikel 20 V. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2034
Geltung ab 01.01.1988; FNA: 751-13 Kernenergie
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Geltung ab 01.01.1988; FNA: 751-13 Kernenergie
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§ 5 Betrieb von Störstrahlern
§ 5 wird in 14 Vorschriften zitiert
(1) Wer einen Störstrahler betreibt oder dessen Betrieb wesentlich verändert, bedarf der Genehmigung. § 3 Abs. 2, 7 Nr. 1 bis 3 und Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Einer Genehmigung nach Absatz 1 bedarf nicht, wer einen Störstrahler betreibt, bei dem die Spannung zur Beschleunigung der Elektronen 30 Kilovolt nicht überschreitet, wenn
- 1.
- die Ortsdosisleistung bei normalen Betriebsbedingungen im Abstand von 0,1 Metern von der berührbaren Oberfläche 1 Mikrosievert durch Stunde nicht überschreitet und
- 2.
- auf dem Störstrahler ausreichend darauf hingewiesen ist, dass
- a)
- Röntgenstrahlung erzeugt wird und
- b)
- die Spannung zur Beschleunigung der Elektronen den vom Hersteller oder Einführer bezeichneten Höchstwert nicht überschreiten darf.
(3) Einer Genehmigung nach Absatz 1 bedarf auch nicht, wer einen Störstrahler betreibt, bei dem die Spannung zur Beschleunigung der Elektronen 30 Kilovolt überschreitet, wenn der Störstrahler bauartzugelassen ist.
(4) Einer Genehmigung nach Absatz 1 bedarf auch nicht, wer eine Kathodenstrahlröhre für die Darstellung von Bildern betreibt, bei der die Spannung zur Beschleunigung von Elektronen 40 Kilovolt nicht überschreitet, wenn die Ortsdosisleistung bei normalen Betriebsbedingungen im Abstand von 0,1 Metern von der berührbaren Oberfläche 1 Mikrosievert durch Stunde nicht überschreitet.
(5) Der Hersteller oder Einführer darf einen Störstrahler einem anderen zum genehmigungsfreien Betrieb nur überlassen, wenn er den in den Absätzen 2 bis 4 genannten Voraussetzungen entsprechend beschaffen ist. Einen genehmigungsbedürftigen Störstrahler darf der Hersteller oder Einführer einem anderen nur überlassen, wenn er einen deutlich sichtbaren Hinweis auf die Genehmigungsbedürftigkeit enthält.
(6) Auf einen Störstrahler, der als Bildverstärker im Zusammenhang mit einer genehmigungs- oder anzeigebedürftigen Röntgeneinrichtung betrieben wird, sind die Absätze 1 bis 5 nicht anzuwenden.
(7) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass der Hersteller oder Einführer die für den Strahlenschutz wesentlichen Merkmale eines Störstrahlers, dessen Betrieb nicht der Genehmigung nach Absatz 1 bedarf und der nicht bauartzugelassen ist, prüfen lässt, bevor er den Störstrahler einem anderen überlässt.
Zitierungen von § 5 RöV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 RöV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
RöV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 RöV Prüfung, Erprobung, Wartung, Instandsetzung und Beschäftigung (vom 01.11.2011)
... Betrieb einer fremden Röntgeneinrichtung oder eines fremden Störstrahlers nach § 5 Abs. 1 unter seiner Aufsicht stehende Personen beschäftigt oder Aufgaben selbst wahrnimmt und ... 4a und für denjenigen, der geschäftsmäßig Störstrahler nach § 5 Abs. 4, ausgenommen Projektionseinrichtungen, prüft, erprobt, wartet oder instand setzt. ...
§ 8 RöV Verfahren der Bauartzulassung (vom 01.11.2011)
... Zulassungsfrist in den Verkehr gebracht worden ist, darf nach Maßgabe der §§ 4 und 5 weiter betrieben werden, es sei denn, die Zulassungsbehörde hat nach § 11 bekannt ...
§ 13 RöV Strahlenschutzverantwortliche und Strahlenschutzbeauftragte
... Strahlenschutzverantwortlicher ist, wer einer Genehmigung nach § 3 oder § 5 bedarf oder wer eine Anzeige nach § 4 zu erstatten hat. Handelt es sich bei dem ... beim Betrieb einer Schulröntgeneinrichtung oder eines Störstrahlers nach § 5 Abs. 1 nur in Anwesenheit und unter der Aufsicht des zuständigen Strahlenschutzbeauftragten ...
§ 18 RöV Sonstige Pflichten beim Betrieb einer Röntgeneinrichtung oder eines Störstrahlers nach § 5 Abs. 1 (vom 01.11.2011)
... Satz 1 Nr. 1 bis 4, Satz 2 und 3 gelten beim Betrieb eines Störstrahlers nach § 5 Abs. 1 entsprechend. (2) Für jede Röntgeneinrichtung zur Anwendung von ...
§ 19 RöV Strahlenschutzbereiche
... Beim Betrieb ortsveränderlicher Röntgeneinrichtungen oder Störstrahler nach § 5 Abs. 1 ist ein nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 einzurichtender Kontrollbereich zu kennzeichnen und so ...
§ 20 RöV Röntgenräume (vom 01.11.2011)
... gestattet. (4) Die Behörde kann für Störstrahler nach § 5 Abs. 1 festlegen, dass sie nur in allseitig umschlossenen Räumen betrieben werden ...
§ 33 RöV Anordnung von Maßnahmen und behördliche Ausnahmen
... Ausrüstungen einer Röntgeneinrichtung oder eines Störstrahlers nach § 5 Abs. 1 sowie 2. die Konstanz der Messgrößen zur Beschreibung ... Gefahren durch den Betrieb einer Röntgeneinrichtung oder eines Störstrahlers nach § 5 Abs. 1 oder 2. zur Durchführung der §§ 13 bis 32 und 34 bis ... Röntgeneinrichtung oder eines ortsveränderlichen Störstrahlers nach § 5 Abs. 1 kann die Anordnung auch an denjenigen gerichtet werden, in dessen Verfügungsbereich ...
§ 34 RöV Messung von Ortsdosis, Ortsdosisleistung und Personendosis (vom 01.01.2015)
... Überwachungsbereich einer Röntgeneinrichtung oder eines Störstrahlers nach § 5 Abs. 1 zu messen. In begründeten Ausnahmefällen kann die zuständige ... Beendigung des Betriebes der Röntgeneinrichtung oder des Störstrahlers nach § 5 Abs. 1 sind sie bei der von der zuständigen Behörde bestimmten Stelle zu hinterlegen. ...
§ 35 RöV Zu überwachende Personen und Ermittlung der Körperdosis (vom 01.11.2011)
... nach der Art des Betriebes der Röntgeneinrichtung oder des Störstrahlers nach § 5 Absatz 1 eine besondere Gefährdung möglich erscheint. Die ...
§ 42 RöV Meldepflicht
... beim Betrieb einer Röntgeneinrichtung oder eines Störstrahlers nach § 5 Abs. 1 sind der zuständigen Behörde unverzüglich zu melden, wenn 1. ...
§ 44 RöV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.11.2011)
... 1 eine Röntgeneinrichtung betreibt oder deren Betrieb verändert, b) § 5 Abs. 1 Satz 1 einen Störstrahler betreibt oder dessen Betrieb verändert oder ... Forschung anwendet, 2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 Abs. 6, § 5 Abs. 7, §§ 7, 20 Abs. 4 oder § 33 Abs. 1 oder 2 zuwiderhandelt, 3. ... 7, 20 Abs. 4 oder § 33 Abs. 1 oder 2 zuwiderhandelt, 3. entgegen § 5 Abs. 5 einen Störstrahler einem anderen überlässt, 4. entgegen § 6 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung strahlenschutzrechtlicher Verordnungen
V. v. 04.10.2011 BGBl. I S. 2000
Artikel 2 StrlSchRÄndV Änderung der Röntgenverordnung
... nach der Art des Betriebes der Röntgeneinrichtung oder des Störstrahlers nach § 5 Absatz 1 eine besondere Gefährdung möglich erscheint." aa1) In Satz 3 ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Strahlenschutzverordnung (StrlSchV)
Artikel 1 V. v. 20.07.2001 BGBl. I S. 1714, 2002 I S. 1459; aufgehoben durch Artikel 20 V. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2034
§ 117 StrlSchV Übergangsvorschriften (vom 01.11.2011)
... 1. August 2003 gestellt wurde. (3) Genehmigungen nach § 3 oder § 5 der Röntgenverordnung vom 8. Januar 1987 für Anlagen zur Erzeugung ionisierender ...
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