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§ 40 - Röntgenverordnung (RöV)

neugefasst durch B. v. 30.04.2003 BGBl. I S. 604; aufgehoben durch Artikel 20 V. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2034
Geltung ab 01.01.1988; FNA: 751-13 Kernenergie
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§ 40 Besondere arbeitsmedizinische Vorsorge



(1) Ist nicht auszuschließen, dass eine Person auf Grund außergewöhnlicher Umstände eine Strahlenexposition erhalten hat, die im Kalenderjahr die effektive Dosis von 50 Millisievert oder die Organdosis von 150 Millisievert für die Augenlinse oder von 500 Millisievert für die Haut, die Hände, die Unterarme, die Füße oder Knöchel überschreitet, so ist dafür zu sorgen, dass sie unverzüglich einem Arzt nach § 41 Abs. 1 Satz 1 vorgestellt und der zuständigen Behörde der Sachverhalt unverzüglich mitgeteilt wird.

(2) Ist nach dem Ergebnis der besonderen arbeitsmedizinischen Vorsorge nach Absatz 1 zu besorgen, dass die Gesundheit der beruflich strahlenexponierten Person gefährdet wird, wenn sie erneut eine Aufgabe als beruflich strahlenexponierte Person wahrnimmt oder die Wahrnehmung der bisherigen Aufgabe fortsetzt, so kann die zuständige Behörde anordnen, dass sie diese Aufgabe nicht, nicht mehr oder nur unter Beschränkungen ausüben darf.

(3) (aufgehoben)

(4) Personen, die der besonderen arbeitsmedizinischen Vorsorge nach Absatz 1 unterliegen, haben die erforderlichen ärztlichen Untersuchungen zu dulden.

(5) Für die Ergebnisse der besonderen arbeitsmedizinischen Vorsorge nach Absatz 1 gilt § 39 entsprechend.





 

Frühere Fassungen von § 40 RöV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.11.2011Artikel 2 Verordnung zur Änderung strahlenschutzrechtlicher Verordnungen
vom 04.10.2011 BGBl. I S. 2000

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 40 RöV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 40 RöV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RöV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4a RöV Sachverständige
... 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, §§ 21, 31 bis 31c, 35 Abs. 1 und 4 bis 11 sowie §§ 35a bis 43 ...
§ 6 RöV Prüfung, Erprobung, Wartung, Instandsetzung und Beschäftigung (vom 01.11.2011)
... a und c und Abs. 1 Satz 2 und 3, §§ 30 bis 35 Abs. 1 und 4 bis 11 sowie §§ 35a bis 43 entsprechend. Der nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Verpflichtete hat ... 18a, 21, 31 bis 31c, 33 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3, § 35 Abs. 1 und 4 bis 11, §§ 35a bis 41 und 43 gelten entsprechend. Der nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Verpflichtete hat ...
§ 15 RöV Pflichten des Strahlenschutzverantwortlichen und des Strahlenschutzbeauftragten (vom 01.11.2011)
... und 12, § 36 Absatz 1 Satz 1 bis 3 und Absatz 2 bis 4, § 37 Absatz 1, 2 und 5a, § 40 Absatz 1 und § 42 eingehalten werden. (2) Der Strahlenschutzbeauftragte ...
§ 33 RöV Anordnung von Maßnahmen und behördliche Ausnahmen
... 5 Abs. 1 oder 2. zur Durchführung der §§ 13 bis 32 und 34 bis 42 erforderlich sind. (3) Soweit eine Anordnung nach Absatz 1 oder 2 nicht die ... im Einzelfall gestatten, dass von den Vorschriften der §§ 15a bis 18, 19 bis 32 und 34 bis 41 mit Ausnahme der Dosisgrenzwertregelungen abgewichen wird, wenn 1.  ...
§ 37 RöV Erfordernis der arbeitsmedizinischen Vorsorge (vom 01.11.2011)
... Satz 1 gilt auch im Fall der besonderen arbeitsmedizinischen Vorsorge nach § 40 Absatz 1. Die Verpflichtung zum Angebot nachgehender Untersuchungen besteht nicht mehr, ...
§ 41 RöV Ermächtigte Ärzte (vom 01.11.2011)
... zur Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorge nach den §§ 37, 38 und 40. Die Ermächtigung darf nur einem Arzt erteilt werden, der die für die ... Absatz 1 Satz 1 hat die Aufgabe, die arbeitsmedizinische Vorsorge nach den §§ 37, 38 und 40 durchzuführen sowie die Maßnahmen vorzuschlagen, die bei erhöhter ... § 38 Abs. 1 Satz 3, die Ergebnisse der besonderen arbeitsmedizinischen Vorsorge nach § 40 Abs. 2, die Maßnahmen nach § 37 Abs. 3 oder § 39 Abs. 1, das Gutachten nach § ...
§ 44 RöV Ordnungswidrigkeiten (vom 01.11.2011)
... 6 oder 7 Satz 1, Abs. 9 oder 11, § 36 Abs. 1 Satz 1 oder 2, § 37 Abs. 1 oder 2, § 40 Absatz 1 oder § 42 eingehalten wird, 13. entgegen § 33 Abs. 4 Satz 3 den ... unterrichtet, 14. entgegen § 35 Abs. 1 Satz 3, § 37 Abs. 6 oder § 40 Abs. 4 eine Messung oder eine ärztliche Untersuchung nicht duldet, 15. entgegen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung strahlenschutzrechtlicher Verordnungen
V. v. 04.10.2011 BGBl. I S. 2000
Artikel 2 StrlSchRÄndV Änderung der Röntgenverordnung
... nach den Wörtern „§ 18 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 4" die Angabe „und § 40 Abs. 3" gestrichen. b) In Nummer 4 werden die Wörter „§§ 24, ... 5, 6 und 7 Satz 1, Abs. 9 und 11, § 36 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 37 Abs. 1 und 2, § 40 Abs. 1 und 3" durch die Wörter „§§ 32, 34 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 ... und 12, § 36 Absatz 1 Satz 1 bis 3 und Absatz 2 bis 4, § 37 Absatz 1, 2 und 5a, § 40 Absatz 1" ersetzt. 10. § 16 wird wie folgt geändert: a) Dem ... Untersuchung). Satz 1 gilt auch im Fall der besonderen arbeitsmedizinischen Vorsorge nach § 40 Absatz 1. Die Verpflichtung zum Angebot nachgehender Untersuchungen besteht nicht mehr, wenn der ... der Betroffene vor Abgabe der Einwilligung schriftlich hinzuweisen." 33. § 40 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden das Wort „Hat" durch ... und nach der Angabe „§ 18 Abs. 1 Satz 3 oder Abs. 4" die Angabe „oder § 40 Abs. 3" gestrichen. b) In Nummer 12 werden die Wörter „§§ ... 32, 34 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 oder Absatz 4" sowie die Wörter „§ 40 Abs. 1 oder 3" durch die Wörter „§ 40 Absatz 1" ersetzt. 37. ... sowie die Wörter „§ 40 Abs. 1 oder 3" durch die Wörter „§ 40 Absatz 1" ersetzt. 37. § 45 wird wie folgt geändert: a) ...