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Anlage 2 - Röntgenverordnung (RöV)

neugefasst durch B. v. 30.04.2003 BGBl. I S. 604; aufgehoben durch Artikel 20 V. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2034
Geltung ab 01.01.1988; FNA: 751-13 Kernenergie
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Anlage 2 (zu § 8 Abs. 1 Satz 1) Vorschriften über die Bauart von Röntgenstrahlern und Röntgeneinrichtungen, die zur Anwendung in den in § 30 bezeichneten Fällen bestimmt sind (Röntgeneinrichtungen für nichtmedizinische Zwecke), und von Störstrahlern (§ 5 Abs. 3)



1. Röntgenstrahler


 
Bei Röntgenstrahlern, bei denen der Untersuchungsgegenstand vom Schutzgehäuse nicht mit umschlossen wird, muss sichergestellt sein, dass die in Nummer 1.1 und 1.2 angegebenen Werte eingehalten werden.

1.1
Bei Röntgenstrahlern für Röntgenfeinstrukturuntersuchungen wie Röntgenbeugung, Röntgenmikroradiografie sowie Röntgenspektralanalyse darf die Ortsdosisleistung bei geschlossenen Strahlenaustrittsfenstern und den vom Hersteller oder Einführer angegebenen maximalen Betriebsbedingungen in 1 Meter Abstand vom Brennfleck 3 Mikrosievert durch Stunde nicht überschreiten.

1.2
Bei den übrigen Röntgenstrahlern darf die über einen je nach Anwendung geeigneten Zeitraum gemittelte Ortsdosisleistung bei geschlossenen Strahlenaustrittsfenstern und den vom Hersteller oder Einführer angegebenen maximalen Betriebsbedingungen in 1 Meter Abstand vom Brennfleck folgende Werte nicht überschreiten:

1.2.1
bei Nennspannungen bis 200 Kilovolt 2,5 Millisievert durch Stunde,

1.2.2
bei Nennspannungen über 200 Kilovolt und bis 500 Kilovolt 10 Millisievert durch Stunde,

1.2.3
bei Nennspannungen über 200 Kilovolt und bis 500 Kilovolt nach Herunterregeln auf eine Röntgenspannung von 200 Kilovolt 2,5 Millisievert durch Stunde.

2. Hochschutzgeräte


 
Bei Hochschutzgeräten muss sichergestellt sein, dass

2.1
das Schutzgehäuse außer der Röntgenröhre oder dem Röntgenstrahler auch den zu behandelnden oder zu untersuchenden Gegenstand vollständig umschließt,

2.2
die Ortsdosisleistung im Abstand von 0,1 Meter von der berührbaren Oberfläche des Schutzgehäuses - ausgenommen Innenräume nach Nummer 2.3.1 - bei den vom Hersteller oder Einführer angegebenen maximalen Betriebsbedingungen 10 Mikrosievert durch Stunde nicht überschreitet,

2.3
die Röntgenröhre oder der Röntgenstrahler nur bei vollständig geschlossenem Schutzgehäuse betrieben werden kann. Dies gilt nicht für

2.3.1
Schutzgehäuse, in die ausschließlich hineingefasst werden kann, wenn die Ortsdosisleistung im erreichbaren Teil des Innenraumes bei den vom Hersteller oder Einführer angegebenen maximalen Betriebsbedingungen 0,25 Millisievert durch Stunde nicht überschreitet, oder

2.3.2
Untersuchungsverfahren, die einen kontinuierlichen Betrieb des Röntgenstrahlers erfordern, wenn die Ortsdosisleistung im Inneren des geöffneten Schutzgehäuses 10 Mikrosievert durch Stunde nicht überschreitet.

3. Vollschutzgeräte


 
Bei Vollschutzgeräten muss

3.1
sichergestellt sein, dass

3.1.1
das Schutzgehäuse außer der Röntgenröhre oder dem Röntgenstrahler auch den zu behandelnden oder zu untersuchenden Gegenstand vollständig umschließt,

3.1.2
die Ortsdosisleistung im Abstand von 0,1 Meter von der berührbaren Oberfläche des Schutzgehäuses 3 Mikrosievert durch Stunde bei den vom Hersteller oder Einführer angegebenen maximalen Betriebsbedingungen nicht überschreitet,

3.2
durch zwei voneinander unabhängige Vorrichtungen sichergestellt sein, dass

3.2.1
die Röntgenröhre oder der Röntgenstrahler nur bei vollständig geschlossenem Schutzgehäuse betrieben werden kann oder

3.2.2
bei Untersuchungsverfahren, die einen kontinuierlichen Betrieb des Röntgenstrahlers erfordern, das Schutzgehäuse während des Betriebes des Röntgenstrahlers nur bei geschlossenem Strahlenaustrittsfenster geöffnet werden kann und hierbei im Inneren des Schutzgehäuses die Ortsdosisleistung 3 Mikrosievert durch Stunde nicht überschreitet.

4. Schulröntgeneinrichtungen


 
Bei Schulröntgeneinrichtungen muss sichergestellt sein, dass

4.1
die Vorschriften der Nummer 3 erfüllt sind und

4.2
die vom Hersteller oder Einführer angegebenen maximalen Betriebsbedingungen nicht überschritten werden können.

5. Störstrahler


 
Bei einem Störstrahler, der bauartzugelassen werden soll, muss sichergestellt sein, dass

5.1
die Ortsdosisleistung im Abstand von 0,1 Meter von der berührbaren Oberfläche des Störstrahlers 1 Mikrosievert durch Stunde bei den vom Hersteller oder Einführer angegebenen maximalen Betriebsbedingungen nicht überschreitet,

5.2
der Störstrahler auf Grund technischer Maßnahmen nur dann betrieben werden kann, wenn die dem Strahlenschutz dienenden Vorrichtungen vorhanden und wirksam sind.

6. Basisschutzgeräte


 
Bei Basisschutzgeräten muss sichergestellt sein, dass

6.1
das Schutzgehäuse außer der Röntgenröhre oder dem Röntgenstrahler auch den zu behandelnden oder zu untersuchenden Gegenstand so umschließt, dass ausschließlich Öffnungen zum Ein- und Ausbringen des Gegenstandes vorhanden sind,

6.2
die Ortsdosisleistung im Abstand von 0,1 Metern von der berührbaren Oberfläche des Schutzgehäuses und im Abstand von 0,1 Metern vor den Öffnungen 10 Mikrosievert durch Stunde bei den vom Hersteller oder Einführer angegebenen maximalen Betriebsbedingungen nicht überschreitet,

6.3
die Röntgenröhre oder der Röntgenstrahler nur bei vollständig geschlossenem Schutzgehäuse betrieben werden kann. Dies gilt nicht für

6.3.1
Öffnungen im Schutzgehäuse gemäß Nummer 6.1, wenn das Ein- und Ausbringen des zu behandelnden oder zu untersuchenden Gegenstandes ausschließlich mittels Probenwechsler oder Fördereinrichtung geschieht und die Abmessungen der Öffnungen diesem Zweck angepasst sind, oder

6.3.2
Untersuchungsverfahren, die einen kontinuierlichen Betrieb des Röntgenstrahlers erfordern, wenn die Ortsdosisleistung im Innern des geöffneten Schutzgehäuses 10 Mikrosievert durch Stunde nicht überschreitet.





 

Frühere Fassungen von Anlage 2 RöV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.11.2011Artikel 2 Verordnung zur Änderung strahlenschutzrechtlicher Verordnungen
vom 04.10.2011 BGBl. I S. 2000

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von Anlage 2 RöV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 2 RöV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in RöV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 RöV Begriffsbestimmungen (vom 01.11.2011)
... 2a. Basisschutzgerät: Röntgeneinrichtung, die den Vorschriften der Anlage 2 Nummer 6 entspricht. 3. Betrieb einer Röntgeneinrichtung:  ... Einstellparameter, die unter normalen Betriebsbedingungen bei Röntgenstrahlern nach Anlage 2 Nr. 1.1, Röntgeneinrichtungen nach Anlage 2 Nummer 2 bis 4 und 6 und Störstrahlern nach ... bei Röntgenstrahlern nach Anlage 2 Nr. 1.1, Röntgeneinrichtungen nach Anlage 2 Nummer 2 bis 4 und 6 und Störstrahlern nach Anlage 2 Nr. 5 zur höchsten ... Röntgeneinrichtungen nach Anlage 2 Nummer 2 bis 4 und 6 und Störstrahlern nach Anlage 2 Nr. 5 zur höchsten Ortsdosisleistung und bei Röntgenstrahlern nach Anlage 1 und Anlage 2 ... 2 Nr. 5 zur höchsten Ortsdosisleistung und bei Röntgenstrahlern nach Anlage 1 und Anlage 2 Nr. 1.2 zur höchsten mittleren Ortsdosisleistung führen. Hierzu gehören die ... 9. Hochschutzgerät: Röntgeneinrichtung, die den Vorschriften der Anlage 2 Nr. 2 entspricht. 10. Indikation, rechtfertigende: Entscheidung eines ... zum Betrieb im Zusammenhang mit dem Unterricht in Schulen, die den Vorschriften der Anlage 2 Nr. 4 entspricht. 18. Störstrahler: Geräte oder Vorrichtungen, ... 25. Vollschutzgerät: Röntgeneinrichtung, die den Vorschriften der Anlage 2 Nr. 3 entspricht. 26. Vorsorge, arbeitsmedizinische: Ärztliche ...
§ 4 RöV Anzeigebedürftiger Betrieb von Röntgeneinrichtungen (vom 01.11.2011)
...  1. deren Röntgenstrahler nach § 8 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 1 oder Anlage 2 Nr. 1 bauartzugelassen ist, 2. deren Herstellung und erstmaliges In-Verkehr-Bringen ...
§ 8 RöV Verfahren der Bauartzulassung (vom 01.11.2011)
... Herstellers oder Einführers zugelassen werden, wenn die Voraussetzungen nach Anlage 1 oder 2 erfüllt sind. Dem Zulassungsantrag sind alle zur Prüfung erforderlichen ... Die Bauartzulassung ist zu versagen, wenn 1. die Vorrichtung nicht den in Anlage 1 oder 2 genannten Voraussetzungen entspricht, 2. Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken ...
§ 20 RöV Röntgenräume (vom 01.11.2011)
...  1. für technische Zwecke, wenn sie den Vorschriften der Anlage 2 Nummer 2, 3 oder Nummer 6 entsprechen, 2. für den Unterricht an Schulen, wenn sie ... 2. für den Unterricht an Schulen, wenn sie den Vorschriften der Anlage 2 Nr. 4 entsprechen, 3. bei denen in der Genehmigung ausdrücklich festgestellt ist, ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung strahlenschutzrechtlicher Verordnungen
V. v. 04.10.2011 BGBl. I S. 2000
Artikel 2 StrlSchRÄndV Änderung der Röntgenverordnung
... „§ 43 Elektronische Kommunikation". c) In der Angabe zu Anlage 2 wird nach den Wörtern „(Röntgeneinrichtung für nichtmedizinische ... Basisschutzgerät: Röntgeneinrichtung, die den Vorschriften der Anlage 2 Nummer 6 entspricht." b) In Nummer 4 Satz 1 werden die Wörter „Anlage ... Nummer 6 entspricht." b) In Nummer 4 Satz 1 werden die Wörter „Anlage 2 Nr. 2 bis 4" durch die Wörter „Anlage 2 Nummer 2 bis 4 und 6" ersetzt. ... 1 werden die Wörter „Anlage 2 Nr. 2 bis 4" durch die Wörter „Anlage 2 Nummer 2 bis 4 und 6" ersetzt. c) In Nummer 12 werden die Wörter ... 14. In § 20 Absatz 3 Nummer 1 werden die Wörter „Anlage 2 Nr. 2 oder 3" durch die Wörter „Anlage 2 Nummer 2, 3 oder Nummer 6" ... 1 werden die Wörter „Anlage 2 Nr. 2 oder 3" durch die Wörter „Anlage 2 Nummer 2, 3 oder Nummer 6" ersetzt. 15. In § 21 Absatz 1 Satz 2 werden nach ... für eine Anwendung aus der Hand geeignet sind." 39. Anlage 2 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift wird nach den Wörtern ...