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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.12.2018 aufgehoben
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Anlage 3 - Röntgenverordnung (RöV)
neugefasst durch B. v. 30.04.2003 BGBl. I S. 604; aufgehoben durch Artikel 20 V. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2034
Geltung ab 01.01.1988; FNA: 751-13 Kernenergie
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Geltung ab 01.01.1988; FNA: 751-13 Kernenergie
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Anlage 3 (zu § 31a) Gewebe-Wichtungsfaktoren
Anlage 3 wird in 2 Vorschriften zitiert
Gewebe oder Organe | Gewebe-Wichtungsfaktoren WT |
Keimdrüsen | 0,20 |
Knochenmark (rot) | 0,12 |
Dickdarm | 0,12 |
Lunge | 0,12 |
Magen | 0,12 |
Blase | 0,05 |
Brust | 0,05 |
Leber | 0,05 |
Speiseröhre | 0,05 |
Schilddrüse | 0,05 |
Haut | 0,01 |
Knochenoberfläche | 0,01 |
Andere Organe oder Gewebe 1), 2) | 0,05 |
- 1)
- Für Berechnungszwecke setzen sich andere Organe oder Gewebe wie folgt zusammen: Nebennieren, Gehirn, Dünndarm, Niere, Muskel, Bauchspeicheldrüse, Milz, Thymusdrüse und Gebärmutter.
- 2)
- In den außergewöhnlichen Fällen, in denen ein einziges der anderen Organe oder Gewebe eine Äquivalentdosis erhält, die über der höchsten Dosis in einem der zwölf Organe liegt, für die ein Wichtungsfaktor angegeben ist, sollte ein Wichtungsfaktor von 0,025 für dieses Organ oder Gewebe und ein Wichtungsfaktor von 0,025 für die mittlere Organdosis der restlichen anderen Organe oder Gewebe gesetzt werden.
Zitierungen von Anlage 3 RöV
Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 3 RöV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
RöV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 RöV Begriffsbestimmungen (vom 01.11.2011)
... b) Effektive Dosis: Summe der gewichteten Organdosen in den in Anlage 3 angegebenen Geweben oder Organen des Körpers durch äußere Strahlenexposition. Die ...
§ 31a RöV Dosisgrenzwerte bei beruflicher Strahlenexposition (vom 01.11.2011)
... die Brust, die Leber, die Speiseröhre, andere Organe oder Gewebe gemäß Anlage 3 Fußnote 1, soweit nicht unter Nummer 3 genannt, jeweils den Grenzwert von 150 ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4307/a59500.htm