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Änderung § 34 RöV vom 01.11.2011
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§ 34 RöV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.11.2011 geltenden Fassung | § 34 RöV n.F. (neue Fassung) in der am 01.11.2011 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 04.10.2011 BGBl. I S. 2000 |
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(Text alte Fassung) § 34 Messung von Ortsdosis und Ortsdosisleistung | (Text neue Fassung)§ 34 Messung von Ortsdosis, Ortsdosisleistung und Personendosis |
(1) Soweit es aus Gründen des Strahlenschutzes erforderlich ist, ist die Ortsdosis oder Ortsdosisleistung im Kontrollbereich und im Überwachungsbereich einer Röntgeneinrichtung oder eines Störstrahlers nach § 5 Abs. 1 zu messen. In begründeten Ausnahmefällen kann die zuständige Behörde eine Stelle bestimmen, die die Messung vorzunehmen hat. (2) Zeitpunkt und Ergebnis der Messungen nach Absatz 1 sind aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind nach Abschluss der Aufzeichnung 30 Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Bei Beendigung des Betriebes der Röntgeneinrichtung oder des Störstrahlers nach § 5 Abs. 1 sind sie bei der von der zuständigen Behörde bestimmten Stelle zu hinterlegen. | (1) 1 Soweit es aus Gründen des Strahlenschutzes erforderlich ist, ist die Ortsdosis oder Ortsdosisleistung im Kontrollbereich und im Überwachungsbereich einer Röntgeneinrichtung oder eines Störstrahlers nach § 5 Abs. 1 zu messen. 2 In begründeten Ausnahmefällen kann die zuständige Behörde eine Stelle bestimmen, die die Messung vorzunehmen hat. (2) 1 Zeitpunkt und Ergebnis der Messungen nach Absatz 1 sind aufzuzeichnen. 2 Die Aufzeichnungen sind nach Abschluss der Aufzeichnung 30 Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. 3 Bei Beendigung des Betriebes der Röntgeneinrichtung oder des Störstrahlers nach § 5 Abs. 1 sind sie bei der von der zuständigen Behörde bestimmten Stelle zu hinterlegen. (3) 1 Zur Messung der Personendosis, der Ortsdosis und der Ortsdosisleistung sind, sofern geeichte Strahlungsmessgeräte nicht vorgeschrieben sind, andere geeignete Strahlungsmessgeräte zu verwenden. 2 Die Strahlungsmessgeräte müssen 1. den Anforderungen des Messzwecks genügen, 2. in ausreichender Zahl vorhanden sein und 3. regelmäßig auf ihre Funktionstüchtigkeit geprüft und gewartet werden. (4) 1 Der Zeitpunkt und das Ergebnis der Funktionsprüfung und Wartung nach Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 sind aufzuzeichnen. 2 Die Aufzeichnungen sind zehn Jahre ab dem Zeitpunkt der Funktionsprüfung oder Wartung aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen oder bei einer von ihr zu bestimmenden Stelle zu hinterlegen. |
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