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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.12.2018 aufgehoben
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Unterabschnitt 3 - Röntgenverordnung (RöV)
neugefasst durch B. v. 30.04.2003 BGBl. I S. 604; aufgehoben durch Artikel 20 V. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2034
Geltung ab 01.01.1988; FNA: 751-13 Kernenergie
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Geltung ab 01.01.1988; FNA: 751-13 Kernenergie
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Abschnitt 2 Überwachungsvorschriften
Unterabschnitt 3 Bauartzulassung
§ 8 Verfahren der Bauartzulassung
(1) 1Die Bauart von Röntgenstrahlern, Schulröntgeneinrichtungen, Basisschutzgeräten, Hochschutzgeräten, Vollschutzgeräten und Störstrahlern (bauartzugelassene Vorrichtungen) kann auf Antrag des Herstellers oder Einführers zugelassen werden, wenn die Voraussetzungen nach Anlage 1 oder 2 erfüllt sind. 2Dem Zulassungsantrag sind alle zur Prüfung erforderlichen Unterlagen beizufügen. 3Satz 1 gilt nicht für Vorrichtungen, die Medizinprodukte oder Zubehör im Sinne des Medizinproduktegesetzes sind.
(2) 1Die Zulassungsbehörde hat vor ihrer Entscheidung auf Kosten des Antragstellers eine Bauartprüfung durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt zu veranlassen. 2Der Antragsteller hat der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt auf Verlangen die zur Prüfung erforderlichen Baumuster zu überlassen.
(3) Die Bauartzulassung ist zu versagen, wenn
- 1.
- die Vorrichtung nicht den in Anlage 1 oder 2 genannten Voraussetzungen entspricht,
- 2.
- Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen
- a)
- die Zuverlässigkeit des Herstellers, Einführers oder des für die Leitung der Herstellung Verantwortlichen oder
- b)
- die erforderliche technische Erfahrung des für die Herstellung Verantwortlichen ergeben,
- 3.
- überwiegende öffentliche Interessen der Zulassung entgegenstehen oder
- 4.
- § 2a Abs. 3 der Bauartzulassung entgegensteht.
(4) 1Die Bauartzulassung ist auf höchstens zehn Jahre zu befristen. 2Die Frist kann auf Antrag verlängert werden.
(5) Eine bauartzugelassene Vorrichtung, die vor Ablauf der Zulassungsfrist in den Verkehr gebracht worden ist, darf nach Maßgabe der §§ 4 und 5 weiter betrieben werden, es sei denn, die Zulassungsbehörde hat nach § 11 bekannt gemacht, dass ein ausreichender Schutz vor Strahlenschäden nicht gewährleistet ist und diese Vorrichtung nicht weiter betrieben werden darf.
(6) Für die Erteilung der Bauartzulassung ist das Bundesamt für Strahlenschutz zuständig.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Änderung strahlenschutzrechtlicher Verordnungen V. v. 4. Oktober 2011 BGBl. I S. 2000 m.W.v. 1. November 2011
§ 9 Pflichten des Inhabers einer Bauartzulassung
§ 9 wird in 4 Vorschriften zitiert
Der Zulassungsinhaber hat
- 1.
- vor einer Abgabe der gefertigten bauartzugelassenen Vorrichtung eine Qualitätskontrolle durchzuführen, um sicherzustellen, dass die gefertigte bauartzugelassene Vorrichtung den für den Strahlenschutz wesentlichen Merkmalen der Bauartzulassung entspricht,
- 2.
- die Qualitätskontrolle durch einen von der Zulassungsbehörde zu bestimmenden Sachverständigen überwachen zu lassen,
- 3.
- vor einer Abgabe der gefertigten bauartzugelassenen Vorrichtungen das Bauartzeichen und weitere von der Zulassungsbehörde zu bestimmende Angaben anzubringen,
- 4.
- dem Erwerber einer bauartzugelassenen Vorrichtung mit dieser einen Abdruck des Zulassungsscheins auszuhändigen, auf dem das Ergebnis und das Datum der Qualitätskontrolle nach Nummer 1 bestätigt ist, und
- 5.
- dem Erwerber einer bauartzugelassenen Vorrichtung mit dieser eine Betriebsanleitung in deutscher Sprache auszuhändigen, in der auf die dem Strahlenschutz dienenden Maßnahmen hingewiesen ist.
§ 10 Zulassungsschein
1Wird die Bauart nach § 8 Abs. 1 zugelassen, so hat die Zulassungsbehörde einen Zulassungsschein zu erteilen. 2In diesen sind aufzunehmen
- 1.
- die für den Strahlenschutz wesentlichen Merkmale der Vorrichtung,
- 2.
- der zugelassene Gebrauch der Vorrichtung,
- 3.
- bei Basis-, Hoch- und Vollschutzgeräten, Schulröntgeneinrichtungen und Störstrahlern die Bezeichnung der dem Strahlenschutz dienenden Ausrüstungen,
- 4.
- inhaltliche Beschränkungen, Auflagen und Befristungen,
- 5.
- das Bauartzeichen und die Angaben, mit denen die Vorrichtung zu versehen ist, und
- 6.
- ein Hinweis auf die Pflichten des Inhabers einer bauartzugelassenen Vorrichtung nach § 12.
Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Änderung strahlenschutzrechtlicher Verordnungen V. v. 4. Oktober 2011 BGBl. I S. 2000 m.W.v. 1. November 2011
§ 11 Bekanntmachung im Bundesanzeiger
§ 11 wird in 1 Vorschrift zitiert
Der wesentliche Inhalt der Bauartzulassung und ihrer Änderungen, ihre Rücknahme, ihr Widerruf, die Verlängerung der Zulassungsfrist und die Erklärung, dass eine bauartzugelassene Vorrichtung nicht weiter betrieben werden darf, sind durch die Zulassungsbehörde im Bundesanzeiger bekannt zu machen.
§ 12 Pflichten des Inhabers einer bauartzugelassenen Vorrichtung
§ 12 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Der Inhaber einer bauartzugelassenen Vorrichtung hat einen Abdruck des Zulassungsscheins nach § 10 bei der Vorrichtung bereitzuhalten. Im Falle der Weitergabe der bauartzugelassenen Vorrichtung gilt § 9 Satz 1 Nr. 4 und 5 entsprechend.
(2) An der bauartzugelassenen Vorrichtung dürfen keine Änderungen vorgenommen werden, die für den Strahlenschutz wesentliche Merkmale betreffen.
(3) Wer eine bauartzugelassene Vorrichtung betreibt, hat den Betrieb unverzüglich einzustellen, wenn
- 1.
- die Rücknahme, der Widerruf einer Bauartzulassung oder die Erklärung, dass eine bauartzugelassene Vorrichtung nicht weiter betrieben werden darf, bekannt gemacht wurde oder
- 2.
- die bauartzugelassene Vorrichtung nicht mehr den im Zulassungsschein bezeichneten Merkmalen entspricht.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4307/b11518.htm