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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2010 aufgehoben
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§ 3 - Molkereifachmann-Ausbildungsverordnung (MolkFAusbV k.a.Abk.)
V. v. 28.02.1991 BGBl. I S. 513; aufgehoben durch § 8 V. v. 09.04.2010 BGBl. I S. 421
Geltung ab 01.08.1991; FNA: 806-21-1-166 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.1991; FNA: 806-21-1-166 Berufliche Bildung
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§ 3 Ausbildungsberufsbild
§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
- Berufsbildung,
- 2.
- Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
- 3.
- Arbeits- und Tarifrecht; Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,
- 4.
- Umweltschutz und rationelle Energieverwendung,
- 5.
- Ausführen von Hygienemaßnahmen,
- 6.
- Rohstoff Milch und seine Eigenschaften,
- 7.
- Erfassen und Kontrollieren der Anlieferungsmilch,
- 8.
- Annehmen und Vorbehandeln der Milch,
- 9.
- thermisches und mechanisches Behandeln der Milch,
- 10.
- Anwenden produktionstechnischer Verfahren,
- 11.
- Herstellen von Konsummilch, Milchprodukten und anderen Erzeugnissen unter Verwendung von Milch,
- 12.
- Durchführen von produktionsbegleitenden Kontrollen und Produktkontrollen,
- 13.
- Abpacken, Lagern und Vertrieb,
- 14.
- Bedienen und Warten von Versorgungs- und Entsorgungsanlagen,
- 15.
- Anwenden fachbezogener Rechtsvorschriften,
- 16.
- Erstellen und Auswerten von Mengen- und Verwertungsnachweisen.
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Zitierungen von § 3 Molkereifachmann-Ausbildungsverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 MolkFAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MolkFAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 MolkFAusbV Ausbildungsrahmenplan
... Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage in Abschnitt I enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen ...
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