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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2010 aufgehoben
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§ 4 - Molkereifachmann-Ausbildungsverordnung (MolkFAusbV k.a.Abk.)
V. v. 28.02.1991 BGBl. I S. 513; aufgehoben durch § 8 V. v. 09.04.2010 BGBl. I S. 421
Geltung ab 01.08.1991; FNA: 806-21-1-166 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.1991; FNA: 806-21-1-166 Berufliche Bildung
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§ 4 Ausbildungsrahmenplan
§ 4 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage in Abschnitt I enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2) Die Vermittlung der Fertigkeiten und Kenntnisse nach Absatz 1 soll den Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigen, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren an seinem Arbeitsplatz einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nachzuweisen.
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Zitierungen von § 4 Molkereifachmann-Ausbildungsverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 MolkFAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MolkFAusbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 5 MolkFAusbV Berufsausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten
... überbetrieblichen Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplanes (Anlage zu § 4 , Abschnitt II) soweit die erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse nicht in vollem Umfang in der ...
§ 8 MolkFAusbV Zwischenprüfung
... (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage zu § 4 , Abschnitt I für das erste Ausbildungsjahr und die unter laufender Nummer 9 Buchstabe a, Nr. ...
§ 9 MolkFAusbV Abschlußprüfung
... Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage zu § 4 , Abschnitt I aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht ...
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