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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2010 aufgehoben
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§ 5 - Molkereifachmann-Ausbildungsverordnung (MolkFAusbV k.a.Abk.)
V. v. 28.02.1991 BGBl. I S. 513; aufgehoben durch § 8 V. v. 09.04.2010 BGBl. I S. 421
Geltung ab 01.08.1991; FNA: 806-21-1-166 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.1991; FNA: 806-21-1-166 Berufliche Bildung
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§ 5 Berufsausbildung in überbetrieblichen Ausbildungsstätten
Die zuständige Stelle für die Berufsbildung in der Landwirtschaft regelt die Durchführung der überbetrieblichen Ausbildung auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplanes (Anlage zu § 4, Abschnitt II) soweit die erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse nicht in vollem Umfang in der Ausbildungsstätte vermittelt werden können.
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