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§ 8 - Molkereifachmann-Ausbildungsverordnung (MolkFAusbV k.a.Abk.)

V. v. 28.02.1991 BGBl. I S. 513; aufgehoben durch § 8 V. v. 09.04.2010 BGBl. I S. 421
Geltung ab 01.08.1991; FNA: 806-21-1-166 Berufliche Bildung
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§ 8 Zwischenprüfung



(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage zu § 4, Abschnitt I für das erste Ausbildungsjahr und die unter laufender Nummer 9 Buchstabe a, Nr. 10, Nr. 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa bis ff und Nr. 12 Buchstabe a, b und e für das zweite Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens fünf Stunden vier Arbeitsproben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

1.
Behandeln von Milch,

2.
Herstellen von Butter aus Süß- oder Sauerrahm,

3.
Herstellen von Frisch- oder Labkäse,

4.
Durchführen produktionsbegleitender Untersuchungen.

(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in insgesamt höchstens drei Stunden Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, aus folgenden Gebieten schriftlich lösen:

1.
Rohstoff Milch,

2.
Molkereitechnik und -technologie,

3.
Grundlagen der Chemie, Physik, Mikrobiologie und Hygiene,

4.
Arbeitsschutz und Arbeitssicherheit,

5.
Umweltschutz.

(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.