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§ 9 - Molkereifachmann-Ausbildungsverordnung (MolkFAusbV k.a.Abk.)

V. v. 28.02.1991 BGBl. I S. 513; aufgehoben durch § 8 V. v. 09.04.2010 BGBl. I S. 421
Geltung ab 01.08.1991; FNA: 806-21-1-166 Berufliche Bildung
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§ 9 Abschlußprüfung



(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage zu § 4, Abschnitt I aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüfling in insgesamt höchstens sechs Stunden fünf Arbeitsproben durchführen. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

1.
Annehmen und Bearbeiten von Milch,

2.
Herstellen von sauren Milcherzeugnissen oder Milchmischerzeugnissen,

3.
Herstellen von Butter oder Mischfetten,

4.
Herstellen von Käse oder Dauermilcherzeugnissen,

5.
Durchführen chemischer, physikalischer und mikrobiologischer Untersuchungen.

(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling in den Prüfungsfächern Produkttechnologie, Untersuchungswesen, Molkereitechnik, Technische Mathematik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde schriftlich und mündlich geprüft werden. Es kommen Fragen und Aufgaben, die sich auf praxisbezogene Fälle beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

1.
im Prüfungsfach Produkttechnologie:

a)
Zusammensetzung und Eigenschaften von Milch und Milchprodukten,

b)
Herstellen, Verpacken und Lagern von Milch und Milchprodukten,

c)
Eigenschaften und Verwendungsmöglichkeiten von Zusatzstoffen,

d)
berufsbezogene Rechtsvorschriften.

2.
im Prüfungsfach Untersuchungswesen:

a)
Grundlagen der Chemie, Physik, Mikrobiologie und Hygiene der Milch,

b)
Hygienemaßnahmen,

c)
produktionsbegleitende Kontrollen,

d)
Produktkontrollen.

3.
im Prüfungsfach Molkereitechnik:

a)
Aufbau und Funktion von Molkereimaschinen,

b)
Steuer-, Meß- und Regeltechnik,

c)
Versorgungsanlagen,

d)
Umweltschutz, insbesondere Reinigung und Desinfektion sowie Abwassertechnik.

4.
im Prüfungsfach Technische Mathematik:

a)
Volumen- und Dichteberechnungen,

b)
Mischungsrechnungen,

c)
statistisches Rechnen und technische Buchführung,

d)
Kostenberechnungen.

5.
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:

allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge der Berufs- und Arbeitswelt.

(4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:

1.
im Prüfungsfach Produkttechnologie 120 Minuten,

2.
im Prüfungsfach Untersuchungswesen 60 Minuten,

3.
im Prüfungsfach Molkereitechnik 60 Minuten,

4.
im Prüfungsfach Technische Mathematik 60 Minuten,

5.
im Prüfungsfach Wirtschafts und Sozialkunde 60 Minuten.

(5) Die in Absatz 4 genannte Prüfungsdauer kann insbesondere unterschritten werden, soweit die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.

(6) Die mündliche Prüfung soll nicht länger als 60 Minuten je Prüfling dauern.

(7) Für jedes Prüfungsfach hat die schriftliche Prüfungsleistung gegenüber der mündlichen das gleiche Gewicht.

(8) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses haben die Fertigkeits- und Kenntnisprüfung gleiches Gewicht.

(9) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der Fertigkeits- und Kenntnisprüfung mindestens ausreichende Leistungen erbracht sind. Ist ein Prüfungsfach mit ungenügend oder sind zwei Prüfungsfächer mit mangelhaft bewertet worden, so ist die Prüfung insgesamt nicht bestanden.