(2) Die Ausschlußwirkung erstreckt sich
- 1.
- auf bis zum 31. Dezember 1963 verkündete, der Bereinigung unterliegende Rechtsvorschriften und Teile von Rechtsvorschriften, die nicht in die als Folgen 2 bis 5, 8 bis 10, 12 bis 47 und 49 bis 131 des Bundesgesetzblatts Teil III veröffentlichte Sammlung des Bundesrechts aufgenommen sind,
- 2.
- soweit außerdem Teile von im Zentralblatt für das Deutsche Reich, im Reichsministerialblatt, im Amtsblatt des Reichspostministeriums, im Reichsanzeiger und Preußischen Staatsanzeiger und im Bundesanzeiger verkündeten Rechtsvorschriften in die Sammlung aufgenommen sind, auf die nicht aufgenommenen Teile dieser Rechtsvorschriften.
neugefasst durch B. v. 16.10.2006 BGBl. I S. 2268; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 3338
B. v. 26.06.2006 BGBl. I S. 1386