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§ 1 - Land- und Baumaschinenmechatronikermeisterverordnung (LandBauMechMstrV)
V. v. 05.04.2001 BGBl. I S. 490; zuletzt geändert durch § 16 V. v. 09.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 277
Geltung ab 01.07.2001; FNA: 7110-3-143 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.07.2001; FNA: 7110-3-143 Handwerk im Allgemeinen
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§ 1 Gliederung und Inhalt der Meisterprüfung
§ 1 hat 1 frühere Fassung
Die Meisterprüfung im Land- und Baumaschinenmechatroniker-Handwerk umfasst folgende selbständige Prüfungsteile:
- 1.
- die Prüfung der meisterhaften Verrichtung der gebräuchlichen Arbeiten (Teil I),
- 2.
- die Prüfung der erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II),
- 3.
- die Prüfung der erforderlichen betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse (Teil III) und
- 4.
- die Prüfung der erforderlichen berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse (Teil IV).
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung von Meisterprüfungsverordnungen V. v. 23. November 2021 BGBl. I S. 4952 m.W.v. 1. Dezember 2021
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Frühere Fassungen von § 1 LandBauMechMstrV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.12.2021 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung von Meisterprüfungsverordnungen vom 23.11.2021 BGBl. I S. 4952 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
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