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§ 2 - Land- und Baumaschinenmechatronikermeisterverordnung (LandBauMechMstrV)

V. v. 05.04.2001 BGBl. I S. 490; zuletzt geändert durch § 16 V. v. 09.09.2024 BGBl. 2024 I Nr. 277
Geltung ab 01.07.2001; FNA: 7110-3-143 Handwerk im Allgemeinen
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§ 2 Meisterprüfungsberufsbild



(1) Durch die Meisterprüfung im Land- und Baumaschinenmechatroniker-Handwerk wird festgestellt, dass der Prüfling befähigt ist, einen Handwerksbetrieb selbständig zu führen, Leitungsaufgaben in den Bereichen Technik, Betriebswirtschaft, Personalführung und -entwicklung wahrzunehmen, die Ausbildung durchzuführen und seine berufliche Handlungskompetenz selbständig umzusetzen und an neue Bedarfslagen in diesen Bereichen anzupassen.

(2) Dem Land- und Baumaschinenmechatroniker-Handwerk werden zum Zwecke der Meisterprüfung folgende Tätigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten als ganzheitliche Qualifikationen zugerechnet:

1.
Kundenwünsche ermitteln, Kunden beraten, Auftragsverhandlungen führen und Auftragsziele festlegen, Leistungen kalkulieren und Angebote erstellen,

2.
Aufgaben der technischen und kaufmännischen Betriebsführung, der Betriebsorganisation, der Personalplanung und des Personaleinsatzes wahrnehmen, insbesondere unter Berücksichtigung der betrieblichen Aus- und Weiterbildung, des Qualitätsmanagements, der Haftung sowie des Arbeitsschutzes, der Arbeitssicherheit und des Umweltschutzes; Informationssysteme nutzen,

3.
Aufträge durchführen unter Berücksichtigung von Fertigungstechniken, Normen, Vorschriften sowie des Personalbedarfs und der Ausbildung; Auftragsbearbeitung und Auftragsabwicklung organisieren, planen und überwachen,

4.
Bauteile, Baugruppen und Systeme an Fahrzeugen, Maschinen, Geräten und Anlagen der Land-, Forst-, Garten-, Bau- oder Kommunalwirtschaft zusammenbauen oder installieren sowie mit Zusatzeinrichtungen ausrüsten und in Betrieb nehmen,

5.
Bauteile, Baugruppen und Systeme an Fahrzeugen, Maschinen, Geräten und Anlagen der Land-, Forst-, Garten-, Bau- oder Kommunalwirtschaft, einschließlich Pflanzenschutzgeräte, prüfen, warten, instand setzen, vermessen und richten sowie Schadensregulierungen durchführen, Ergebnisse dokumentieren,

6.
amtliche Prüfungen, Sicherheitsprüfungen und Emissionsmessungen durchführen und dokumentieren,

7.
Schweißarbeiten an Fahrzeugen, Fahrzeugteilen und Maschinen unter Beachtung von Sicherheitsvorkehrungen und Vorschriften durchführen sowie Materialbe- und -verarbeitung beherrschen, insbesondere Füge- und Umformtechniken,

8.
Bauteile unter Berücksichtigung von Festigkeit, Statik und Dynamik herstellen und instand setzen,

9.
elektronische, elektrotechnische sowie steuerungs- und regelungstechnische Lösungen erarbeiten, Datensysteme und Datenübertragungsgeräte, Diagnose-, Mess- und Prüfsysteme anwenden,

10.
Fehler- und Störungssuche durchführen, Maßnahmen zur Beseitigung von Fehlern und Störungen beherrschen, Ergebnisse bewerten und dokumentieren,

11.
Leistungen abnehmen und protokollieren, Nachkalkulation durchführen.





 

Frühere Fassungen von § 2 LandBauMechMstrV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

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aktuell vorher 01.12.2021Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung von Meisterprüfungsverordnungen
vom 23.11.2021 BGBl. I S. 4952

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.